Drucksache - BM/217/2010  

Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung (Durchführung Beschlusskontrolle)
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Herr Dr. Detlef Butzke
Federführend:Bürgermeister Beteiligt:Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
01.07.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt eine Änderung des § 13 (3) Satz 2 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Stadt Anklam vom 16.12.1999.

 

Der Satz 2 lautet künftig folgendermaßen:

 

„Jeweils ein Mal in jedem Halbjahr ist in der Stadtvertreterversammlung ein

Tagesordnungspunkt „Beschlusskontrolle“ vorzusehen.“

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

 

Die Stadtvertretung führt derzeit auf der Grundlage des § 13 (3) Satz 2 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Stadt Anklam vom 16.12.1999 in jeder zweiten Beratung, d. h. in der Regel vier Mal jährlich eine Kontrolle der durch sie gefassten Beschlüsse durch.

 

Seit Beginn der Kontrolltätigkeit hat sich noch kein Fall ergeben, wo die Verwaltung einen Beschluss der Stadtvertretung vorsätzlich bzw. grob fahrlässig nicht umgesetzt hat, so er denn rechtlich und tatsächlich umsetzbar war.

 

Die Beschlusskontrolle nimmt einen nicht unmaßgeblichen Teil des für die Entscheidungsfindung in den wirklich wichtigen kommunalpolitischen Fragen vorgesehenen Zeitvolumens ein. Im Übrigen besteht die Mehrzahl der Begründungen aus der wörtlichen Wiederholung vorausgegangener Kontrollen infolge mehrmonatiger, manchmal sogar mehrjähriger Umsetzungszeiträume.

 

Erwähnt sei, dass auch für die Verwaltung ein erheblicher Zeitaufwand mit dieser umfänglichen Kontrolltätigkeit verbunden ist.

 

Anstelle der verhältnismäßig hohen Quantität an Kontrollen wäre es der Stadtvertretung unbenommen, gegebenenfalls eine verbesserte Qualität einzufordern bzw. konkrete Fristen zur Umsetzung festzulegen.