Drucksache - BM/215/2010  

Betreff: Bestätigung der Gültigkeit der Wahl eines zusätzlichen Vertreters in die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 25. April 2010 (Wahl aus besonderem Anlass gemäß § 52 KWG M-V wegen der Eingemeindung der Gemeinde Pelsin in die Hansestadt Anklam)
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Herr Jörg Schröder
Federführend:Stadtvertreter Beteiligt:Stadtvertreter
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
01.07.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
BM-215-2010 PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt nachfolgenden Verwaltungsakt, die Wahl eines zusätzlichen Vertreters in die Stadtvertretung der Hansestadt  Anklam vom 25. April 2010 gemäß § 44 Abs. 1, Nr. 4 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern für gültig zu erklären.

 

„HANSESTADT ANKLAM

STADTVERTRETUNG

DER BÜRGERVORSTEHER

 

Adressat

 

Betr.:               Beschluss der Stadtvertretung Anklam über die Gültigkeit der Wahl aus besonderem Anlass

              hier: Wahl eines zusätzlichen Vertreters in die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam

                    im eingemeindeten Gebiet Pelsin

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Feststellung:

 

Einsprüche zum Wahlergebnis sowie zur Wahldurchführung hat es keine gegeben.

 

Die Stadtvertretung stellt nach Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KWG M-V) fest:

 

1. der Stadtvertreter war wählbar,

2. es sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung oder der  

    Wahlhandlung vorgekommen, die Durchführung der Wahl erfolgte 

    ordnungsgemäß,

3. die Feststellung des Wahlergebnisses ist richtig.

4. es liegt keiner der unter 1 – 3 genannten Gründe vor.

 

Somit ist die Wahl eines zusätzlichen Vertreters in die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 25. April 2010 für gültig zu erklären.

 

Begründung:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hat gemäß § 44 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften den Verfassungsschutz betreffend vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) in Verbindung mit § 65 der Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Landräte, Bürgermeister und Kreistage im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung – KWO M-V) vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82), zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 06. April 2009 (GVOBl. M-V S. 307) über die Gültigkeit der Wahl eines zusätzlichen Vertreters in die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam zu beschließen.

 

Der Grund für die Wahl aus besonderem Anlass gemäß § 52 KWG M-V war die Eingemeindung der Gemeinde Pelsin in die Hansestadt Anklam zum 01.01.2010 und damit verbunden ein zusätzlicher Sitz als Abgeordneter für einen Bürger aus den neuen Anklamer Ortsteilen Pelsin oder Stretense bis zum Ablauf der Legislaturperiode im Jahr 2014.

 

Der Gemeindewahlausschuss der Hansestadt Anklam hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27. April 2010 das endgültige Gesamtergebnis im Wahlgebiet festgestellt. Dabei bediente er sich der vom Gemeindewahlleiter vorgelegten Wahlunterlagen, einschließlich Niederschriften des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses. Die in dem Wahlvorstand 008 und im Wahlausschuss zu leistenden Arbeiten wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

 

Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Name des gewählten Bewerbers sowie der Ersatzperson erfolgte in der Ausgabe des Nordkurier, Anklamer Zeitung vom 30. April 2010. Die Einspruchsfrist betrug zwei Wochen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen den Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam steht den Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

 

Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle zu erheben beim

 

Verwaltungsgericht Greifswald

Domstraße 7

17489 Greifswald

 

Falls die Frist von einem durch die Beteiligten beauftragten Bevollmächtigten versäumt wird, so müssen sich die Beteiligten dessen Verschulden anrechnen lassen.

 

 

 

 

Frank-Thomas Starigk

Bürgervorsteher

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BM-215-2010 (10 KB) PDF-Dokument (48 KB)