Drucksache - FB1/363/2010  

Betreff: Friedhofssatzung der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Silke Brüsch
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beteiligt:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Bearbeiter/-in: Brüsch, Silke   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
01.07.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Friedhofssatzung der Hansestadt Anklam in der geänderten Fassung.

 

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Auf Grund der neuen EU Dienstleistungsrichtlinie DLRL 2006/123/EG und der neuen Leitlinie des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung ist die Friedhofssatzung der Hansestadt Anklam anzupassen.

 

Die Anpassung bezieht sich auf den § 6 – Gewerbetreibende.

Bislang waren nur Gewerbetreibende zugelassen, die einen Meisterbrief hatten oder in die Handwerksrolle eingetragen waren.

Damit war eine Beschränkung der Beteiligung von Gewerbetreibenden nur auf Bundesgebiet gegeben, die eine EU-weite Beteiligung von Gewerbetreibenden gemäß der DLRL 2006/123/EG ausgeschlossen hat.

Der § 6 der Friedhofssatzung wurde gemäß DLRL 2006/123/EU angepasst.

 


 

Anlagen:

Anlagen:

 

F r i e d h o f s s a t z u n g

 

 

Satzung der Hansestadt Anklam für den Kommunalen Friedhof

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

(KV M-V vom 13.01.1998) wird durch die Hansestadt Anklam folgende Satzung erlassen.

 

 

 

 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1   - Geltungsbereich
§ 2   - Friedhofszweck
§ 3   - Schließung und Entwidmung
 

II. Ordnungsvorschriften

§ 4   - Öffnungszeiten             
§ 5   - Verhalten auf dem Friedhof
§ 6   - Gewerbetreibende
 

III. Bestattungsvorschriften

§ 7   - Allgemeines
§ 8   - Beschaffenheit von Särgen
§ 9   - Ausheben der Gräber
§ 10 - Ruhezeit
§ 11 - Umbettungen
 

IV. Grabstätten

§ 12 - Allgemeines
§ 13 - Reihengrabstätten
§ 14 - Wahlgrabstätten
§ 15 - Beisetzung von Aschen
§ 16 - Ehrengrabstätten
 

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 18 - Wahlmöglichkeit
 


 

 

 

VI. Grabmale

§ 19 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 20 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 21 - Zustimmungserfordernis
§ 22 - Anlieferung
§ 23 - Standsicherheit der Grabmale
§ 24 - Unterhaltung
§ 25 - Entfernung
 

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 - Allgemeines
§ 27 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 28 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 29 - Vernachlässigung

 

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
                           
§ 30 - Benutzung der Leichhalle

§ 31 - Trauerfeiern


 

IX. Schlussvorschriften

§ 32 - Alte Rechte

§ 33 - Haftung             

§ 34 - Gebühren
§ 35 - Ordnungswidrigkeiten
§ 36 - Inkrafttreten

 

 

 

 

 


I.

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

Diese Friedhofssatzung gilt für den „Kommunalen Friedhof“ auf dem Gebiet der Hansestadt Anklam, Demminer Landstraße.

 

 

 

 

 

§ 2

 

Friedhofszweck
 

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Anklam. Sie dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Hansestadt Anklam waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

 

 

 

 

§ 3

 

Schließung und Entwidmung

 

(1)    Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

 

(2)    Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

 

(3)    Die Hansestadt Anklam kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

 

(4)    Die Hansestadt  Anklam kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

 

(5)    Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

Ordnungsvorschriften

 

§ 4

 

Öffnungszeiten

 

(1)    Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
 

(2)    Die Hansestadt Anklam kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
 

 

§ 5

 

Verhalten auf dem Friedhof

 

(1)    Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
 

(2)    Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
 

(3)    Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
 

a)       die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, Fahrräder sind zu führen,
 

b)       der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
 

c)        an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
 

d)       die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video –und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
 

e)       Druckschriften zu verteilen,
 

f)         Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
 

g)       den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
 

h)       zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern.
 

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
 

(4)    Soweit Friedhofsbesucher Hunde mitbringen, sind diese an der Leine zu führen.

 

(5)    Totengedenkfeiern sind 10 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.


 

 

§ 6

Gewerbetreibende

 

 

 

(1)    Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Hansestadt Anklam, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
 

(2)    Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
 

a)       in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
 

b)       und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
 

(3)    Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 10 Jahre zu erneuern.

 

(4)    Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Hansestadt Anklam einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5)    Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
 

(6)    Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Hansestadt Anklam festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
 

(7)    Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
 

(8)    Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

 

(9)    Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Hansestadt Anklam einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs.1 – 4; Abs.6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

 

III.

 

Bestattungsvorschriften

 

 

§ 7

 

Allgemeines

 

(1)    Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Hansestadt Anklam anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
 

(2)    Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 5. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 5 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
 

 

 

 

§ 8

Beschaffenheit von Särgen

 

(1)    Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

 

(2)    Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
 

 

§ 9

 

Ausheben der Gräber

 

(1)    Die Gräber werden durch die Bestatter oder beauftragte Dritte ausgehoben und wieder verfüllt.
 

(2)    Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
 

(3)    Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
 

 

§ 10

 

Ruhezeit

 

(1)    Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Kommunalen Friedhof 20 Jahre.

 

(2)    Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf dem Kommunalen Friedhof 20 Jahre.
 

 

§ 11

 

Umbettungen

 

(1)    Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
 

(2)    Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Anklam. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3)    Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
 

(4)    Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 26 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
 

(5)    Alle Umbettungen werden von der Hansestadt Anklam oder einem Bestatter durchgeführt. Die Hansestadt Anklam bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
 

(6)    Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
 

(7)    Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
 

(8)    Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
 

 

IV.

 

Grabstätten

 

 

§ 12

 

Allgemeines

 

(1)    Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
 

(2)    Die Grabstätten werden unterschieden in

 

a)       Erdreihengrabstätten (ERG)

b)       Erdreihengrabstätten mit vorgeschriebenen Grabplatten/halbanonym (HERG)

c)        Erdwahlgrabstätten, Einzel und Doppelt (EWG und EDWG)

d)       Urnenreihengrabstätten (URG)

e)       Urnenreihengrabstätten mit vorgeschriebenen Grabplatten/halbanonym (HURG)

f)         Urnenwahlgrabstätten, 2 Urnen und 4 Urnen (UWG und UDWG)

g)       anonyme Erdreihengrabstätten (AERG)

h)       anonyme Urnenreihengrabstätten (AURG)

i)         Ehrengrabstätten (EGS)

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einerder Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
 

 

 

§ 13

 

Reihengrabstätten

 

(1)    Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
 

(2)    Es werden eingerichtet
 

a)       Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
 

b)       Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
 

(3)    In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

 

(4)    In anonymen Reihengrabstätten werden Särge der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 220 cm mal 0,80 cm je Sarg für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

 

(5)    In Erdreihengrabstätten mit vorgeschriebener Grabplatte/halbanonym werden Särge der Reihe nach in der Rasenfläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten sind nur durch die Grabplatte, deren Verlegung durch die Hansestadt Anklam zu veranlassen ist, gekennzeichnet. Grabschmuck und Bepflanzung sind untersagt.

 

(6)    Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorher öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab bekanntgemacht.
 

 

§ 14

 

Wahlgrabstätten

 

(1)    Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
 

(2)    Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig.
 

(3)    Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
 

(4)    Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
 

(5)    Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
 

(6)    Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
 

a)   auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
 

b)   auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
 

c)    auf die Stiefkinder,
 

d)   auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
 

e)   auf die Eltern,
 

f)     auf die vollbürtigen Geschwister,
 

g)   auf die Stiefgeschwister,
 

h)   auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
 

              Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
 

(7)    Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des   Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Anklam.
 

(8)    Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
 

(9)    Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
 

(10)  Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
 

(11)  Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
 

(12)  Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
 

 

§ 15

 

Beisetzung von Aschen

 

(1)    Aschen dürfen beigesetzt werden in
 

a)   Urnenreihengrabstätten,

 

b)   Urnenwahlgrabstätten,
 

c)    anonymen Urnenreihengrabstätten

 

d)   Urnenreihengrabstätten mit vorgeschriebenen Grabplatten/halbanonym

 

e)   Wahl- und Ehrengrabstätten

 

(2)    Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.

 

(3)    Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
 

(4)    In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 cm mal 0,50 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

 

(5)    In Urnenwahlgrabstätten mit vorgeschriebener Grabplatte/halbanonym werden Urnen der Reihe nach in der Rasenfläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten sind nur durch die Grabplatte, deren Verlegung durch die Hansestadt Anklam zu veranlassen ist, gekennzeichnet. Grabschmuck und Bepflanzung sind untersagt.

 

(6)    Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
 

 

 

 

§ 16

 

Ehrengrabstätten

 

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Hansestadt Anklam.

 

V.

 

Gestaltung der Grabstätten

 

 

§ 17

 

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

 

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
 

 

§ 18

 

Wahlmöglichkeit

 

(1)    Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
 

(2)    Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
 

(3)    Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind:

Abteilungen in denen die Grabmale und Grabeinfassungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen unterliegen.

 

 


VI.

 

Grabmale

 

 

§ 19

 

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

 

 

(1)               Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2)               Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(3)               Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a)      Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Alle Seiten sollten gleichmäßig bearbeitet sein.

b)      Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stück hergestellt sein.

c)      Es gibt Abteilungen bei denen die Fläche eine Umrandung haben darf und solche, die keine Umrandung haben dürfen. Die Festlegung zu den Abteilungen trifft die Friedhofsverwaltung der Hansestadt Anklam.

d)      Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

e)      Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas und Kunststoff. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Hansestadt Anklam.

 

(4)    Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale sollten nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

 

(5)    Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig.

 

a)       auf Reihengrabstätten               stehende Grabmale               0,30 qm – 0,40 qm

                                                                      liegende Grabmale              bis 0,35qm

 

b)      auf einstelligen                            stehende Grabmale              0,40 qm – 0,60 qm

                      Wahlgrabstätten                            liegende Grabmale              bis 0,45 qm

 

c)       auf mehrstelligen              stehende Grabmale              0,50 qm – 0,90 qm

                      Wahlgrabstätten                            liegende Grabmale              bis 0,60 qm

 

Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein. In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden.

 

(6)    Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig.

 

a)       Urnenreihengrabstätten              liegende Grabmale              bis 0,25 qm

                                                                      stehende Grabmale              0.30 qm – 0,45 qm

 

b)      einstellige Urnenwahl-              liegende Grabmale              bis 0,25 qm

                      grabstätte                            stehende Grabmale              0,30 qm – 0,45 qm

 

c)       mehrstellige Urnen-              liegende Grabmale              bis 0,35 qm

                      wahlgrabstätten                            stehende Grabmale              0,30 qm – 0,50 qm

 

Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm  stark sein.

 

(7)    In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 5 und 6 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.

 

(8)    Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung der Hansestadt Anklam zulässig.

 

(9)    Soweit es die Hansestadt Anklam innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

 

 

 

 

§ 20

 

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

 

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 18).

 

 

§ 21

 

Zustimmungserfordernis

 

(1)    Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
 

(2)    Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
 

a)       der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
 

b)       Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

 

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
 

(3)    Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
 

(4)    Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
 

(5)    Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
 

 

§ 22

 

Anlieferung

 

(1)    Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:
 

a)       die Gebührenempfangsbescheinigung,
 

b)       der genehmigte Entwurf,
 

c)        die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
 

(2)    Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
 






 

§ 23

 

Standsicherheit der Grabmale

 

(1)    Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
 

(2)    Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
 

 

§ 24

 

Unterhaltung

 

(1)    Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
 

(2)    Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Hansestadt Anklam ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Gräberfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
 

 

§ 25

 

Entfernung

 

(1)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hansestadt Anklam von der Grabstätte entfernt werden.
 

 

(2)    Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Hansestadt Anklam: Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Hansestadt Anklam. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
 

 

VII.

 

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

 

 

§ 26

 

Allgemeines

 

(1)    Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
 

(2)    Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
 

(3)    Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
 

(4)    Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
 

(5)    Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Stadt kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen; sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.
 

(6)    Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen (6) Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen (6) Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
 

(7)    Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
 

(8)    Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

 

(9)    Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

 

 

§ 27

 

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

 

(1)    Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
 

(2)    In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
 

 

§ 28

 

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

 

 

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 26).


 

 

§ 29

 

Vernachlässigung

 

(1)    Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 26 Abs.3) auf schriftliche Aufforderung der Hansestadt Anklam die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Gräberfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Gräberfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
 

(2)    Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
 

 

 

VIII.

 

Leichenhallen und Trauerfeiern

 

 

§ 30

 

Benutzung der Leichenhalle

 

(1)    Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden.
 

(2)    Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
 

(3)    Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

 

 

 

 

 

 

§ 31

 

Trauerfeiern

 

(1)    Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
 

(2)    Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
 

(3)    Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
 

(4)    Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und – anlagen in den Feierräumen- bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
 

IX.

 

Schlussvorschriften

 

§ 32

 

Alte Rechte

 

(1)    Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
 

(2)    Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
 

(3)    Im Übrigen gilt diese Satzung.
 

§ 33

 

Haftung

 

  1. Die Hansestadt Anklam haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

 

  1. Im Übrigen haftet die Hansestadt Anklam nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
     

 

 

§ 34

 

Gebühren

 

Für die Benutzung der von der Hansestadt Anklam verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
 

 

§ 35

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich

             

  1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

 

  1. entgegen § 5 Abs. 3

 

a)   die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,

 

b)   Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,

 

c)    an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

 

d)   Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

 

e)   Druckschriften verteilt,

 

f)     Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

 

g)   den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

 

h)   lärmt, isst und trinkt, lagert,

 

i)     Tiere mitbringt.

 

  1. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,

 

  1. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 7 und 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  2. entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

 

  1. Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

 

  1. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,

 

  1. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche
    Zustimmung entfernt,

 

  1. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 26 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

 

  1. Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.

 

 

 

 

§ 36

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft.

 

 

 

 

Anklam,

 

 

Michael Galander                                                                                   

Bürgermeister                                                                                    Siegel