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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die Straßenreinigungssatzung und die dazugehörige Gebührensatzung der Hansestadt Anklam in der jeweils geänderten Fassung.
Sachdarstellung:
Auf Grund der Eingemeindung der Ortsteile Pelsin und Stretense in das Stadtgebiet Anklam ist eine Änderung der Straßenreinigungssatzung erforderlich.
Die Änderung der Straßenreinigungssatzung umfasst folgende Bestandteile:
Anpassung der Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung:
Die mit der vorliegenden Änderung der Straßenreinigungssatzung einhergehende Verschiebung der Paragraphen zieht eine entsprechende Anpassung der Gebührensatzung nach sich, da die Gebührensatzung Bezug zur Straßenreinigungssatzung herstellt.
Die Anregungen des Ortsteilvertreters Stretense wurden, soweit sie den gesetzlichen Regelungen nicht entgegen stehen, eingearbeitet.
Kalkulation gemäß der Anfrage aus SVV-Sitzung vom 26.02.2009 hinsichtlich der Übernahme der Reinigung und Winterdienst aller Gehwege im Stadtgebiet durch die Hansestadt Anklam.
Bei einer zusätzlichen Übernahme der bislang auf die Anlieger übertragenen Gehwege verbleiben bei der Hansestadt Anklam zusätzliche nicht umlagefähige Kosten i.H.v. 132.199,68 €.
Unter dem Aspekt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird die Aufnahme von Reinigung und Winterdienst der bislang übertragenen Gehwegflächen in die Eigenregie der Hansestadt Anklam als unangemessen eingeschätzt.
Eine Übernahme dieser zusätzlichen Reinigungs- und Winterdienstleistungen durch die Hansestadt Anklam kann nicht empfohlen werden und ist nicht in die Änderung der Straßenreinigungssatzung in der vorliegenden Form eingeflossen.
Die Kostenkalkulation ist die Anlage 2 dieser Vorlage zu entnehmen.
S t r a ß e n r e i n i g u n g s s a t z u n g
der Hansestadt Anklam
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-M-V) in der jeweils gültigen Fassung wird durch die Hansestadt Anklam folgende Satzung erlassen:
§ 1 - Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Anklam. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 4 und 8 dieser Satzung übertragen wird.
§ 2 - Übertragung der Grünflächenpflege
Die Hansestadt Anklam überträgt innerhalb der geschlossenen Ortslagen ihre Pflicht zur Pflege der unselbständigen Straßenbegleitgrünflächen (Grünflächen welche zwischen den Privatgrundstücken und dem Fußweg, sowie zwischen Fußweg und Straßenbord liegen) den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke.
§ 3 - Straßenreinigungsgebühren
Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis gemäß § 12 dieser Satzung aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
§ 4 - Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegendenGrundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
a) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen,
b) die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
a) Reinigungsklasse 1→ Es erfolgt durch die Hansestadt Anklam die Reinigung des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine und die Schnee- und Glättebeseitigung
b) Reinigungsklasse 2 → Es erfolgt durch die Hansestadt Anklam die Reinigung des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine, die Schnee- und Glättebeseitigung erfolgt beitragsfrei durch das Straßenbauamt Stralsund.
c) Reinigungsklasse 3 → Es erfolgt durch die Hansestadt Anklam die Schnee- und Glättebeseitigung, die Reinigung des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine erfolgt durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke.
d) Reinigungsklasse 4 → Es erfolgt durch die Hansestadt Anklam die Reinigung (Handreinigung) des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine und die Schnee- und Glättebeseitigung
e) Die Reinigung und die Schnee- und Glättebeseitigung aller nicht aufgeführten Straßen erfolgt durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke
Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht:
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hansestadt Anklam mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§ 5 - Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 4 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
(2) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
§ 6 - Gegenstand der Grünflächenpflege
(1) Zu pflegen sind:
a) innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen unselbständigen Grünflächen (nicht gesondert gewidmete öffentlichen Verkehrsanlagen)
(2) Die Grünflächenpflege erstreckt sich auf:
a) Grünflächen, welche zwischen den Privatgrundstücken und den öffentlichen Fuß- oder Radwegen und zwischen Fuß- oder Radwegen und dem Straßenbord bzw. Straßenrand liegen (unselbständige Grünflächen).
b) Gräben und Böschungen, ausgenommen sind Gräben, die wasserführend sind und Gräben der Gewässer 2. Ordnung. Weiterhin ausgenommen sind Gräben bzw. Böschungen, die auf Grund ihrer Geländeneigung nicht mit einem handelsüblichen Rasenmäher gemäht werden können.
c) Auf Antrag der nach § 4 (2) Verpflichteten, prüft die Gemeindeverwaltung ob die entsprechenden Voraussetzungen einer Ausnahme unter Zugrundelegung der Zumutbarkeit vorliegen.
§ 7 Umfang der allgemeinen Grünflächenpflege
(1) Die Grünflächenpflege umfasst das Rasenmähen.
(2) Die mit Straßenbegleitgrün gestalteten Straßenteile der öffentlichen Straßen und Wege (unselbständige Nebenanlagen) sind regelmäßig und so zu mähen, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung vermieden wird. Unselbständige Nebenanlagen im Sinne dieser Satzung sind öffentliche Verkehrsanlagen (nicht gesondert gewidmete Grünflächen - Straßenteile), welche mit Rasen und Straßenbegleitgrün gestaltet sind.
(3) Die Pflicht zur Grünflächenpflege umfasst das regelmäßige Mähen der Rasenflächen. Regelmäßiges Mähen bedeutet, dass eine durchschnittliche Rasenhöhe von ca. 15 cm nicht überschritten werden darf. Das Schnittgut ist eigenverantwortlich in dafür vorgesehene Anlagen sofort zu beseitigen.
§ 8 - Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
b) die halbe Breite der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
(3) § 4 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.
§ 9 - Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Hansestadt Anklam die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
§ 10 - Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Fläche auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 4 und 8 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 9 i.V. m. § 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12 - Verzeichnis der Reinigungsklassen
Reinigungsklasse 1 (einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
Adolf-Damaschke-Straße
Akazienstraße
Am Bock (Leipziger Allee bis einschließlich KITA Hausnr. 37)
Am Stadtwald (Kreisel Lindenstraße bis Dr. Külz-Straße)
August-Bebel-Straße
Badstüberstraße ( Markt bis Baustraße)
Bahnhofstraße
Baustraße (Parkallee bis Steinstraße)
Bergstraße
Birkenweg
Bluthsluster Straße
Brauereiberg
Burgstraße (Markt bis Heilige Geist-Straße / nur Asphaltstraße)
Buchenweg
Dr.Külz-Straße
Eckstraße
Eichenweg
Ellbogenstraße
Friedländer Straße
Friedländer Landstraße
Gellendiner Weg
Gneveziner Damm ( nur Asphaltstraße)
Greifswalder Straße
Hafenstraße
Hamburger Ring
Heilige-Geist-Straße (Peenstraße bis Burgstraße)
Heinrich-Hertz-Straße
Hirtenstraße
Hospitalstraße
Industriestraße
Johann-Friedrich-Böttger-Straße
Johannes-Gutenberg-Straße (bis Hausnummer 9)
Keilstraße
Klosterstraße
Konrad-Zuse-Straße
Leipziger Allee
Lindenstraße
Lübecker Straße
Marienkirchplatz
Markt (Süd-, Ost- und Westseite)
Max-Planck-Straße
Mühlenstraße
Neuer Markt
Ossietzkystraße
Parkallee
Pasewalker Allee
Pasewalker Straße
Peenstraße
Pelsiner Weg
Ravelinstraße
Reeperstieg (Ausfahrt Reeperbahn bis zu den Pollern Richtung Pasewalker Straße)
Rudolf-Diesel-Straße
Schülerberg
Silostraße
Spantekower Landstraße
Steinstraße
Stockholmer Straße
Stralsunder Straße
Werftstraße
W.-Conrad-Röntgen-Straße
Reinigungsklasse 2 (einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, kostenfreie Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
Demminer Straße
Demminer Landstraße
Ostseestraße (Kreuzung bis Einfahrt ehem. Mülldeponie)
Pelsin (Ortsdurchfahrt B 197)
Reinigungsklasse 3 (Winterdienst auf Fahrbahnen, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
Am Flugplatz
Baustraße ( Demminer Straße bis Parkallee)
Brüderstraße
Burgstraße (Heilige-Geist-Straße bis Am Bollwerk)
Erich-Mühsam-Straße
Gellendiner Landstraße (von der Siedlung “Gellendiner Weg” bis zur Ortslage Gellendin)
Gellendin - Ortslage
Gneveziner Damm (Pflasterstraße)
Goethestraße
Karl-Marx-Straße
Kleiner Wall
Min Hüsung
Mühlenstraße (Abschnitt am Stadion)
Nikolaikirchstraße
Ringstraße
Schulstraße (Max-Sander-Straße bis Klosterstraße)
Stretense (Dorfstraße bis Ende Asphalt- Ortsausgang)
Wollweberstraße (Brüderstraße bis Schulstraße)
Zufahrt zum Stadion
Reinigungsklasse 4 (einmal wöchentliche Handreinigung aller Straßenteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist)
Breite Straße
Burgstraße (Kreuzungsbereich Heilige-Geist-Straße/Neue Torstraße, Pflaster)
Frauenstraße
Hohe Straße
Mägdestraße
Straße am Pferdemarkt (Frauenstraße bis Marienkirchplatz)
Verbindung Birkenweg/Mühlenstraße
Verbindung Leipziger Allee/August-Bebel-Straße (einschließlich Treppe)
Wollweberstraße (Mägdestraße bis Peenstraße)
Wördeländer Straße
§ 13 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Straßenreinigungssatzung einschließlich der Änderungssatzungen außer Kraft.
Anklam,
Michael Galander
Bürgermeister Siegel
G e b ü h r e n s a t z u n g
für die Straßenreinigung in der Hansestadt Anklam
Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern und des § 3 der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Anklam in der jeweils gültigen Fassung wird durch die Hansestadt Anklam folgende Satzung erlassen:
§ 1 - Gebührenerhebung
Die Hansestadt Anklam erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 4 und 8 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist.
§ 2 - Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstückes ist, gilt für dieses Kalenderjahr als Benutzer.
(2) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten.
(3) Meldet der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht oder nicht rechtzeitig, haften beide als Gesamtschuldner während des Zeitabschnittes, in den der Rechtsübergang fällt.
(4) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.
(5) Wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner.
(6) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) In Fällen, in denen die Hansestadt Anklam Grundstückseigentümerin ist, sind die tatsächlichen Nutzer, insbesondere Pächter, anstelle der Eigentümerin Gebührenschuldner.
§ 3 - Gebührenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind:
(2) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.
(3) Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung.
(4) Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu einem Meter, höchstens aber bis 10 % der Gesamtfrontlänge, zulässig.
§ 4 - Gebührensatz
Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich:
a) in der Reinigungsklasse 1 ( 0,17 € x 12 ) 2,04 €
b) in der Reinigungsklasse 2 ( 0,13 € x 12 ) 1,56 €
c) in der Reinigungsklasse 3 ( 0,04 € x 12 ) 0,48 €
d) in der Reinigungsklasse 4 ( 0,23 € x 12 ) 2,76 €
§ 5 - Beginn und Ende der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Gebührentatbestands folgt, es sei denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang erstmals festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 01. Januar des betreffenden Kalenderjahres.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet.
(4) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z.B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt.
(5) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Hansestadt Anklam zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz. Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen nicht - parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretenden Hindernisse.
(6) Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 5 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.
§ 6 - Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Hansestadt Anklam und wird dem Gebührenpflichtigen durch Bekanntgabe einer Zahlungsaufforderung, die mit anderen Gemeindeabgaben verbunden sein kann, mitgeteilt.
(2) Die Jahresgebühr ist fällig bei Beträgen:
a) bis 15,00 € am 15. August jeden Jahres
b) über 15,00 € bis 30,00 € je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August jeden Jahres,
c) über 30,00 € zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres.
Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.
(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.
§ 7 - Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken
(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.
(2) Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.
(3) Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Frontlänge). Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße , so wird zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt. Für Hinterlieger wird die Länge der Grundstücksseite, die der Straße gewandt ist, zugrunde gelegt.
(4) Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zur Straße verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite.
(5) Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für Vorder- und Hinterliegergrundstücke eine Einheit, sind sie anteilig Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bei mehreren gemeinsamen Zuwegungen obliegt es der Hansestadt Anklam unter Berücksichtigung der Entfernungen von der Erschließungsstraße, die Zuwegungen einzelnen Grundstückseinheiten zuzuordnen.
§ 8 - Wohnungs- und Teileigentum
Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter bekanntgegeben.
§ 9 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung einschließlich der Änderungssatzungen außer Kraft.
Anklam,
Michael Galander
Bürgermeister Siegel
Anlage 2:
Kostenkalkulation hinsichtlich der Übernahme der Reinigung und Winterdienst der auf die Anlieger übertragenen Gehwege durch die Hansestadt Anklam im Stadtgebiet:
Laufende km Straße gesamt : = 91,54 km
Lfd. km Gehweg gesamt = 155,62 km
abz. Lfd. km Gehweg an städt.
Grundstücken( Reinigungspflicht Stadt) = 11,50 km
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Differenz: lfd. km Gehweg auf Anlieger übertragen = 144,12 km
Kalkulation bei zus. Reinigung der auf die Anlieger übertragenen Gehwege durch die Hansestadt Anklam:
Winterdienst : 144,12 km x ca. 20 Einsätze x 92,00 € = 265.177,12 €
Reinigung : 144,12 km x 48 Wochen x 35,00 € = 242.121,60 €
Verwaltungsgemeinkosten = 21.500,00 €
Gesamtkosten zus. = 528.798,72 €
Umlagefähig auf die Anlieger 75 % = 396.599,04 €
(laut geltender Rechtslage, KAG § 6 und Kommentierung dazu)
Verbleibender bei der Hansestadt Ank Eigenanteil 25% = 132.199,68 €
Bei einer zusätzlichen Übernahme der bislang auf die Anlieger übertragenen Gehwege verbleiben bei der Hansestadt Anklam zusätzliche nicht umlagefähige Kosten i.H.v. 132.199,68 €.
Unter dem Aspekt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird die Aufnahme von Reinigung und Winterdienst der bislang übertragenen Gehwegflächen in die Eigenregie der Hansestadt Anklam als unangemessen eingeschätzt.
Eine Übernahme dieser zusätzlichen Reinigungs- und Winterdienstleistungen durch die Hansestadt Anklam kann nicht empfohlen werden.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | FB1-362-2010-Stellungnahme OTV (27 KB) | (64 KB) |