Drucksache - FB2/049/2010  

Betreff: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Hansestadt Anklam und dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Anklam zur Aufgabenübertragung der Umlegung der Abwasserabgabe
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Beteiligt:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste
Bearbeiter/-in: Miller, Sandra   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Empfehlung
29.03.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
08.04.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Anklam die Umlegung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleiter), zu übertragen.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhebt nach dem Abwasserabgabengesetz von der Hansestadt Anklam eine Abgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Abwasserabgabe).

Die Hansestadt Anklam ist abgabepflichtig an Stelle von Einleitern, die weniger als 8m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Einleiten im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer bzw. in den Untergrund (mit Ausnahme das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung). Die Hansestadt Anklam kann die zu entrichtenden Abwasserabgaben gemäß Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke umlegen, auf denen das Abwasser anfällt. Der durch die Umlegung entstehende Verwaltungsaufwand darf in den umzulegenden Gesamtaufwand einbezogen werden.

 

Die Hansestadt Anklam beabsichtigt gemäß § 165 Kommunalverfassung Mecklenburg Vorpommern diese Aufgabe dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Anklam durch Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu übertragen und sich damit der bereits bestehenden Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter des Zweckverbandes“ anzuschließen.

D.h. der Zweckverband wird an Stelle der Stadt gegenüber dem Landkreis Ostvorpommern für die Abwasserabgabe für Kleineinleiter abgabepflichtig. Die Kosten legt der Zweckverband anschließend auf die entsprechenden Grundstücke um zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale, um seinen eigenen Aufwand abzudecken.

 

Die Vorteile der Stadt liegen darin, dass ihr keine Kosten und kein Aufwand entstehen. Würde sie die Aufgabe selbst wahrnehmen, wäre dieser sehr hoch, da sämtliche Informationen, die die Stadt für die Umlage der Kosten auf die betroffenen Grundstücke benötigt, angefordert werden müssten, und zwar vom Zweckverband. Es müsste in Erfahrung gebracht werden, auf welchem Grundstück das Abwasser wie entsorgt wird (Kläranlage, Sammelgrube, zentr. Abwasserentsorgung). Des Weiteren müssten die Einwohner für jedes Grundstück beim Meldeamt erfragt werden, da sich die Schadeinheiten nach den Einwohnern richten.

Dem Zweckverband liegen diese Informationen vor. Von daher ist es angebracht, die Veranlagung durch den Zweckverband zu gewährleisten.

Der Stadt entstehen dadurch keinerlei Kosten.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung