Drucksache - FB2/046/2010  

Betreff: Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung einer Gebühr zur Umlage der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleitergebührensatzung)
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Beteiligt:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste
Bearbeiter/-in: Miller, Sandra   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Empfehlung
15.02.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Finanzausschusses an Verwaltung zurück verwiesen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung einer Gebühr zur Umlage der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleitergebührensatzung).

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhebt nach dem Abwasserabgabengesetz von der Hansestadt Anklam eine Abgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Abwasserabgabe).

Die Hansestadt Anklam ist abgabepflichtig an Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Einleiten im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer bzw. in den Untergrund (mit Ausnahme das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung).

Die Hansestadt Anklam kann die zu entrichtenden Abwasserabgaben gemäß Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke umlegen, auf denen das Abwasser anfällt. Der durch die Umlegung entstehende Verwaltungsaufwand darf in den umzulegenden Gesamtaufwand einbezogen werden.

In der Stadt Anklam wurden die betroffenen Grundstücke in der Vergangenheit bislang nicht veranlagt, da die Abwasserabgabe hier nur eine untergeordnete Rolle spielte, sprich Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis standen. Durch die Eingemeindung Pelsins zum 01.01.2010 gewinnt die Kleineinleiterabgabe auf Grund der Vielzahl der Pflichtigen nunmehr an Bedeutung, so dass zukünftig nicht auf die Einnahme verzichtet werden kann. Entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird daher für alle vom vorliegenden Regelungsgegenstand betroffene Grundstücke im Gebiet der Hansestadt Anklam eine Kleineinleiterabgabe erhoben.

Grundlage hierfür ist die Erarbeitung einer entsprechenden Satzung zur Erhebung einer Gebühr zur Umlage der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleitergebührensatzung), welche hiermit zur Beschlussfassung vorliegt.

Die Satzung soll am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.

Anlagen:

Anlagen:

 

Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung einer Gebühr zur Umlage der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleitergebührensatzung)