Drucksache - BM/192/2009  

Betreff: Bestätigung der Gültigkeit der Wiederholungswahl zur Stadtvertretung in der Hansestadt Anklam vom 27. September 2009
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Herr Jörg Schröder
Federführend:Bürgermeister Beteiligt:Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
12.11.2009 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Wiederholungswahl zur Stadtvertretung in der Hansestadt Anklam vom 27. September 2009 gemäß § 44 Abs. 1, Nr. 4 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern für gültig zu erklären.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hat gemäß § 44 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften den Verfassungsschutz betreffend vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) in Verbindung mit § 65 der Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Landräte, Bürgermeister und Kreistage im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung – KWO M-V) vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82), zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 06. April 2009 (GVOBl. M-V S. 307) über die Gültigkeit der Wiederholungswahl in der Hansestadt Anklam zu beschließen.

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hatte auf ihrer Sitzung am 02.07.2009 die Ungültigkeit der Gemeindewahl vom 07.06.2009 beschlossen. Daraufhin wurde durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde der 27. September 2009 als Tag der Wiederholungswahl für die Stadtvertretung Anklam festgelegt. Von den Wahlvorschlägen der sieben Wahlvorschlagsträger waren noch insgesamt 84 Bewerber zur Wiederholungswahl zugelassen.

 

Der Gemeindewahlausschuss der Hansestadt Anklam hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29. September 2009 das endgültige Gesamtergebnis im Wahlgebiet Anklam ermittelt. Dabei bediente er sich der vom Gemeindewahlleiter vorgelegten Wahlunterlagen, einschließlich aller Niederschriften der Wahlvorstände und des Wahlausschusses. Die in den Wahlvorständen und im Wahlausschuss zu leistenden Arbeiten wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

 

Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzpersonen erfolgte in der Ausgabe des Nordkurier, Anklamer Zeitung vom 01. Oktober 2009. Die Einspruchsfrist betrug zwei Wochen.

 

Einsprüche zum Wahlergebnis sowie zur Wahldurchführung hat es keine gegeben.

 

Die Stadtvertretung kann feststellen:

 

  1. alle Vertreter waren wählbar,
  2. es sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung vorgekommen, die Durchführung der Wahl erfolgte ordnungsgemäß,
  3. die Feststellung des Wahlergebnisses ist richtig,
  4. die Verteilung der Sitze erfolgte nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren richtig,
  5. dem Landkreis Ostvorpommern als untere Rechtsaufsichtsbehörde wurden alle Wahlunterlagen, einschließlich der Niederschrift des Gemeindewahlausschusses über die Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses vorgelegt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat ebenfalls keinen Einspruch gegen die Wahl erhoben.

 

Somit ist die Wiederholungswahl zur Stadtvertretung in der Hansestadt Anklam vom 27. September 2009 für gültig zu erklären.

Die Beschlussvorlage beinhaltet einen vollständigen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfserklärung, der nach erfolgtem Beschluss vom Vorsitzenden der Stadtvertretung zu unterzeichnen ist.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung nach § 44 KWG M-V ist gemäß § 45 KWG M-V dem, der den Einspruch erhoben hat, und dem dessen Wahl für ungültig erklärt ist, sowie der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

 

Gegen den Beschluss der Vertretung steht dem Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.

 

 

 

 

Frank-Thomas Starigk

Bürgervorsteher