|
|
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertreterversammlung beschließt die Änderung der
„Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen“
(vom 1.02.1992) in der vorliegenden Fassung.
Sachdarstellung:
Die „Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen“ bildet seit 1. Februar 1992 lt. Beschluss der Stadtvertreterversammlung die Grundlage für die Verfahrensweise bei der Vergabe von städtischen Einrichtungen an andere Nutzer.
Mit Ergänzungen und Änderungen wurde diese Ordnung jeweils aktualisiert.
Mit der Übergabe von städtischen Einrichtungen an Vereine zur langfristigen Betreibung und der Veräußerung von städtischen Sporthallen hat die Hansestadt Anklam zurückliegend eine Reihe von Sportstätten aus der kommunalen Verantwortlichkeit entlassen.
- Schwimmhalle Anklam Übergabe an PSV „Anklamer Peenerobben“e.V.
- Rollsportanlage Übergabe an Ballspielverein Anklam e.V.
- Stadion „Werner Seelenbinder“ Ü.g. an Vorpommerscher Fußballclub Anklam e.V.
- Turnhalle Schulstraße Verkauf an Fritz-Reuter- Ensemble
- Turnhalle Pasewalker Allee Verkauf an LC Anklam e.V.
-
Dies erfordert, die „Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen“ in einigen Punkten zu ändern und zu ergänzen.
Anlagen:
Anlage 1
Ordnung über die Mitbenutzung von städtischen Schulräumen, Kulturräumen und
Sportanlagen (vom 01.02.1992)
Anlage 1
O r d n u n g
über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen (vom 01. 02. 1992)
Die Stadtvertreterversammlung der Hansestadt Anklam hat folgende Ordnung für die sich in der Trägerschaft der Hansestadt Anklam befindlichen Schul-, Kultur - und Sporteinrichtungen beschlossen und erlassen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Schulräume dienen in erster Linie den Zwecken der von der Hansestadt Anklam zu unterhaltenden allgemeinbildenden Schulen.
(2) Unter Kultur- u. Schulräume sind Klassenräume, Sonderräume, Aulen, Räume des Freizeittreffs und Nebenräume, unter Sporteinrichtungen Turn- und Sporthallen sowie Kleinsportanlagen und Sportanlagen zu verstehen.
(3) Die Sportanlagen der Hansestadt Anklam stehen allen Bürgern und Vereinen zur Benutzung zur Verfügung, die die jeweils gültige Benutzerordnung anerkennen.
(4) Die Mitbenutzung dieser Räumlichkeiten zu anderen Zwecken als solchen des Schulunterrichts kann Dritten für förderungswürdige Zwecke gestattet werden. Die Veranstaltungen müssen dem Charakter der Räume und Anlagen entsprechen.
(5) Unbeschadet anders lautender Formulierungen gilt diese Ordnung nicht
für Einrichtungen, welche die Hansestadt Anklam zur Betreibung an Dritte übergeben hat.
(6) Die Schulen, deren Träger die Hansestadt Anklam ist, haben in ihren Räumen ein Benutzungsvorrecht.
§ 2 – Benutzungsgenehmigungen
(1) Die Mitbenutzung von städtischen Schul- und Kulturräumen sowie Sportanlagen ist schriftlich beim Sachgebiet für Bildung, Kultur und Sport der Hansestadt Anklam zu beantragen. Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen oder Sportanlagen besteht nicht. – In Streitfällen entscheidet der Hauptausschuss der Stadtvertreterversammlung.
(2) Über die Entscheidung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid.
Dabei ist auf die Bestimmungen dieser Ordnung sowie der jeweiligen Hausordnung hinzuweisen.
(3) Hansestadt Anklam ist nicht bereit, extremistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen und antidemokratisch agierenden Gruppen die städtische |
|
Infrastruktur in Form von Jugendclubs, Sporthallen, Plätzen, Freizeitanlagen oder | |
anderen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. |
|
Bei Verdacht einer solchen missbräuchlichen Nutzung behält sich der Vermieter (Hansestadt Anklam) das Recht vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, auch am Tage der Veranstaltung, ohne Rückerstattung der Kosten. |
|
|
|
§ 3 – Befristung
(1) Werden die Schulräume, Kultur- oder Sportanlagen nicht nur zu einmaliger
Benutzung übergeben, erfolgt die Überlassung unbeschadet der Vorrangstellung
der Schulen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
(2) Einen Widerruf haben die Benutzer insbesondere bei einem Verstoß gegen die
Bestimmungen und die Hausordnung zu erwarten.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei einem Widerruf nicht.
§ 4 – Benutzungsentgelte
(1) Für die Überlassung der Sportanlagen, Schul- und Kulturräume und deren Einrichtungen gelten die im beiliegenden Tarif festgesetzten Benutzungs-, Heizungs- und Reinigungsentgelte.
§ 5 – Aufsicht
(1) Die Veranstaltung darf nur in Anwesenheit des verantwortlichen Leiters stattfinden. Dieser hat das Gebäude oder die Sportanlage als Erster zu betreten und als Letzter zu verlassen, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass ordnungsgemäß aufgeräumt worden ist. Erhaltene Schlüssel sind nach Schluss der Veranstaltung vereinbarungsgemäß wieder zurückzugeben.
(2) Der Leiter der Veranstaltung ist verpflichtet, sich vor Beginn der Mitbenutzung beim Haus- oder Platzmeister bzw. Hallenwart über den Zustand des Gebäudes, der Anlage sowie der Zugangswege zu informieren, um Mängel entsprechend beachten zu können.
(3) Vor Beginn einer jeden Veranstaltung in Turn- und Sporthallen hat der jeweilige Verantwortliche das ausliegende Benutzungsbuch einzusehen und die geforderten Angaben einzutragen.
(4) Der Übungsleiter ist dafür verantwortlich, dass die Geräte vor ihrer Benutzung auf ihre Sicherheit geprüft werden. Schadhafte Geräte sind nicht zu benutzen.
Festgestellte Schäden und Mängel an Einrichtungen und Geräten hat der
verantwortliche Leiter zur Verhütung von Unfällen sofort in das ausliegende
Benutzungsbuch einzutragen und außerdem dem
Hausmeister/Betriebshofmitarbeiter bzw. dem Hallenwart zu melden.
Geschieht dies nicht, so gelten die Gegenstände als ordnungsgemäß übergeben.
(5) Dem Übungsleiter obliegt die Aufsicht in den Sportanlagen einschließlich der Umkleide- und Waschräume.
(6) Vereinen und Gruppen ist der Zutritt für den Trainingsbetrieb nur gestattet, wenn
ein verantwortlicher Übungsleiter anwesend ist. Die Schulhausmeister, Platz- und Hallenwarte (Mitarbeiter Betriebshof) sind angewiesen, ihnen ohne verantwortlichen Übungsleiter den Zutritt zu den Sportanlagen zu verwehren.
§ 6 – Zustand der Sportstätten, Räumlichkeiten und Einrichtungen
(1) Die Sportanlagen, Schulräume und deren Einrichtungen werden in dem bestehenden Zustand überlassen. – Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn keine Mängel unverzüglich gemeldet werden. - Die Benutzung darf nur zu dem vereinbarten Zweck und zur vereinbarten Zeit erfolgen.
(2) Die zu den Räumlichkeiten gehörenden Einrichtungsgegenstände wie Tische, Stühle und Wandtafeln, in Sporthallen auch die Turngeräte sowie Umkleide-, Toiletten- und Waschräume gelten als mit überlassen.
Zur Benutzung von Lehr- und Lernmitteln, Musikinstrumenten, Werk- und Küchengeräten usw. bedarf es besonderer Vereinbarungen mit dem Leiter der jeweiligen Einrichtung.
(3) Änderungen an dem bestehenden Zustand bedürfen der Zustimmung des jeweiligen
Leiters und müssen nach Schluss der Veranstaltung wieder beseitigt werden.
(4) Beschädigungen aller Art sind unverzüglich dem jeweiligen Leiter der Einrichtung zu melden.
(5) Beauftragte der Hansestadt Anklam oder die Leiter der jeweiligen Einrichtungen sind berechtigt überlassene Räume und Sportanlagen jederzeit zu betreten.
Alle Anwesenden haben ihren Anweisungen zu folgen.
§ 7 – Pflege, Schonung, Verbote
(1) Gebäude und Anlagen der Sportstätten, Schulen und Kultureinrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln und zu schonen. Die verantwortlichen Leiter oder Übungsleiter sind für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung verantwortlich.
(2) Die Spielflächen der Turn- und Sporthallen dürfen von den Sportlern nicht mit Straßenschuhe betreten werden, das gilt auch für Besucher von Veranstaltungen.
(3) Schwere Geräte, wie z. B. Barren, Pferd und ähnliches sind auf den dafür vorgesehenen Gleitvorrichtungen zu bewegen.
Das Schleifen von Matten und Geräten auf den Fußböden ist nicht gestattet.
(4) In den Sporthallen sind nur Ballspiele gestattet, die ausdrücklich hierfür zugelassen sind.
(5) Beim Gebrauch von Kreide, Magnesium und dergleichen ist unbedingt auf Sauberkeit zu achten.
(6) Die Geräte sind nach dem Gebrauch an die für sie bestimmten Plätze zu schaffen.
Pferde, Böcke und Barren sind tiefzustellen, Reckstangen abzunehmen und festzustellen, Taue, Ringe und Klettertaue sind ordnungsgemäß an Haken zu befestigen.
(7) Das Trinken alkoholischer Getränke in den Unterrichtsräumen sowie städtischen Kultur-und Sporteinrichtungen ist nicht gestattet.
(8) Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
(9) Schilder, Tafeln, Plakate u. ä. dürfen nur mit Genehmigung des jeweiligen Leiters
der Einrichtungen angebracht werden.
(10)Die Mitnahme von Einrichtungsgegenständen aus Schulen oder sonstigen städtischen Einrichtungen ist untersagt.
(11) In den Unterrichtsräumen sowie allen städtischen Kultur- und Sporteinrichtungen
besteht Rauchverbot.
§ 8 – Sonstige Verpflichtungen
(1) Die Benutzer von Räumen und Sportanlagen haben eine volljährige Person zu benennen, die für die Durchführung der Veranstaltungen verantwortlich ist.
(2) Die Benutzer haben auf ihre Kosten dafür zu sorgen, dass die Ordnung aufrechterhalten wird und die bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und anderen ordnungsrechtlichen Vorschriften, die aus Anlass der Benutzung anzuwenden sind, erfüllt werden.
(3) Wasch- und Duschanlagen der Sporteinrichtungen stehen nur den aktiven Benutzern zur Verfügung.
Die Übungsleiter haben die sachgemäße Benutzung der Brausen zu überwachen
und darauf zu achten, dass nach Beendigung des Sportbetriebes alle
Wasserentnahmestellen abgestellt sind und die Beleuchtung abgeschaltet ist.
(4) Zu beachten ist, dass die gemieteten Räumlichkeiten 30 Minuten nach Beendigung der Veranstaltung oder des Trainings geräumt sein müssen.
(5) Die Übungsleiter haben sich bei Ende des Sportbetriebes davon zu überzeugen, dass die Sporteinrichtungen und die Nebenräume in einem sauberen und geordneten Zustand hinterlassen werden. Jede Unordnung ist sofort zu beheben. Grobe Verunreinigungen müssen durch den Verursacher selbst oder auf Kosten der jeweiligen Benutzer beseitigt werden.
(6) Die Aufsichtspersonen der Übungsgruppe sind für das Ausschalten der Lichter, Zudrehen der Duschen und Wasserhähne sowie für das ordnungsgemäße Verschließen der einzelnen Fenster, Räume und der Hallen voll verantwortlich.
(7) Festgestellte Mängel oder Schäden sind umgehend dem Hausmeister (Mitarbeiter Betriebshof) zu melden bzw. im Benutzerbuch einzutragen.
§9 – Haftpflicht
(1) Jegliche Haftung der Hansestadt Anklam sowie ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die dem Verein, ihren Mitgliedern oder Benutzung der Schul-, Kulturräumen und Sportstätten, insbesondere auch aus der Beschaffenheit der Einrichtungsgegenständen und Sportgeräte erwachsen, ist ausgeschlossen.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, die Hansestadt Anklam auch von Schadenersatzansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung von Schulräumen und Sportstätten und der überlassenen Gegenstände gestellt werden sollten.
§10 – Schadenhaftung des Mitbenutzers
(1) Die Veranstalter haften der Hansestadt Anklam für alle durch die Mitbenutzung entstandenen Schäden und für Verpflichtungen aus der als Anlage beiliegenden Entgeltordnung. Von der Schadenshaftung ausgenommen sind nur Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind.
Der Schadenersatz ist unverzüglich nach Schadenseintritt zu leisten.
§11 – Hausrecht
(1) Der Benutzer hat die jeweiligen Hausordnungen(hängt in den Einrichtungen aus) zu beachten.
(2) Das Hausrecht in den Sportstätten, Schulgebäuden und Kultureinrichtungen wird vom zuständigen Leiter oder dessen Beauftragten und den städtischen Organen ausgeübt.
(3) Vertretern der Hansestadt Anklam, den zuständigen Leitern der Einrichtungen oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung jederzeit zu gestatten. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, bei Verstößen gegen diese Bestimmungen bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen sowie der Hausordnung und bei wiederholten ungehörigen Verhalten der Teilnehmer die Mitbenutzung der Schul- Kulturräume und Spottstätten zu untersagen.
Die endgültige Entscheidung wird vom Hauptausschuss getroffen.
(4) Das Hausrecht der Hansestadt Anklam wird vom jeweiligen Hausmeister / Platz- oder Hallenwart (Mitarbeiter Betriebshof) ausgeübt.
(5) Bei Verhinderung kann der Hausmeister / Platz- oder Hallenwart (Mitarbeiter Betriebshof) mit Zustimmung des zuständigen Fachbereiches der Hansestadt Anklam zeitweise anderen Personen die Ausübung der Befugnisse aus dem Hausrecht übertragen.
(6) Den Anordnungen des Hausmeisters oder seines Vertreters ist Folge zu leisten.
§12 – Ausnahmen
(1) Der Hauptausschuss der Stadtvertreterversammlung wird ermächtigt in begründeten Fällen kurzzeitige Ausnahmen von der Ordnung zuzulassen.
§ 13 – Zuwiderhandlungen
(1) Der Hausmeister oder der jeweilige Vertreter (Mitarbeiter Betriebshof) kann Personen, die gegen die Vorschrift „Der Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen vom 01. 02. 1992 verstoßen, aus der städtischen Einrichtung / Sportstätte verweisen.
(2) Der Verantwortliche der Nutzergruppe / des Vereins ist verpflichtet, die Mitglieder zur Einhaltung der Nutzerordnung anzuhalten.
(3) Bei wiederholten Verstößen gegen dieselbe durch Vereine bzw. Vereinsangehörige
oder sonstige Nutzer, kann die Zulassung zu den städtischen Sportanlagen und Einrichtungen ganz oder auf Zeit entzogen werden.
§14 – Inkrafttreten
(1) Diese geänderte Ordnung tritt am 01.09.2009 in Kraft.
i.V.Dr. Detlef Butzke
Bürgermeister
Entgeltordnung über die Mitbenutzung städtischer Räume und Sportanlagen
Betrag in Euro
1. Für die Mitbenutzung werden folgende Entgelte erhoben:
a) Klassenräume in den Schulen und Räumen im Schülerfreizeitzentrum
je Benutzungsstunde 6,50
b) Sonderklassenräume mit Nebenräumen, u. a. Computerräume
je Benutzungsstunde 12,00
c) Aula und ähnliche Großräume, wie der Großraum im Schülerfreizeit-
treff, Lehrküche oder Werkstatt je Benutzungsstunde 16,50
d) sonstige Räume (Keller, Boden, Flure) je Benutzungsstunde 3,00
e) Nutzung von Umkleideräumen und sanitären Anlagen je Veranstaltung 2,50
f) Großsporthalle am Stadtwald mit Nebenräumen, außer Turnraum sowie
Mitbenutzung von Sportgeräten je Benutzungsstunde 45,00
Nutzung einer Spielfläche der GSH je Nutzungsstunde 16,50
Nutzung des kleinen Turnraumes der GSH je Benutzungsstunde 16,50
Nutzung des Sport- und Spielplatzes der GSH je Benutzungsstunde 16,50
g) Schulsporthalle (Turnhalle Südstadt) je Benutzungsstunde 45,00
2. Tarifermäßigung und -erhöhung
Die Benutzungsentgelte ermäßigen bzw. erhöhen sich für außerschulische Benutzungen wie
folgt:
a) zu eintrittspflichtigen kommerziellen Veranstaltungen Erhöhung bis auf 500 %
b) durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Vereine und Gruppen mit Sitz in Anklam
bei eintrittspflichtigen Veranstaltungen 100 %
bei eintrittsfreien Veranstaltungen 50 %
c) gemeinnützige Vereine und Organisationen mit Sitz außerhalb des Anklamer
Stadtgebietes – Einrichtungen außer GSH und Südstadt
eintrittspflichtige Veranstaltungen 100 %
eintrittsfreie Veranstaltungen 75 %
Training 50 %
GSH/Südstadt
eintrittspflichtige Veranstaltungen 100 %
eintrittsfreie Veranstaltungen 25 %
Training 25 %
d) Behindertenvereine sind von Benutzungsgebühren befreit
e) gemeinnützige Vereine der Stadt Anklam (außer GSH /Südstadt)
eintrittspflichtige Veranstaltungen 100 %
eintrittsfreie Veranstaltungen 50 %
Training und wiederkehrende Vereinsarbeit 15 %
GSH / Südstadt
eintrittspflichtige Veranstaltungen 100 %
eintrittsfreie Veranstaltungen 25 %
Training 12,5 %
f) Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sind beim Trainingsbetrieb von Benutzungs-
gebühren befreit. Ansonsten gilt die Benutzungsgebühr des Vereins.
g) in Sonderfällen (z. B. Ausstellungszwecke u. ä.) auf einen vom Bür-
germeister festzusetzenden angemessenen Betrag
h) Werden Räume und Einrichtungen für längere Zeit von Benutzern
belegt (Dauerbenutzung), kann eine Pauschale vereinbart werden.
i) Benutzungsentgelte werden von der Hansestadt Anklam in Rechnung gestellt und
sind vom Veranstalter bzw. Nutzer innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Hansestadt
Anklam unter gleichzeitiger Angabe des Nutzungszweckes zu zahlen.
In besonderen Fällen kann das Benutzungsentgelt auch im Voraus verlangt werden.
Heizungs- und Reinigungsentgelte werden in folgender Höhe berechnet:
a) Entstehen der Hansestadt Anklam anlässlich der außerschulischen Benutzung besondere Kosten, z. B. Heizung an Sonn- und Feiertagen oder während der Schulferien oder für zusätzliche Reinigung nach der Veranstaltung infolge starker Verschmutzung, so sind diese in Höhe einer Pauschale zu entrichten.
b) für Klassenräume, Kulturräume und Sonderklassenräume betragen
diese Pauschalen:
sonstige Schulräume für Heizung je Benutzungsstunde 2,00
für Reinigung je Benutzungsstunde 10,00
c) für Großräume, Aulen, Großsporthallen und Turnhallen betragen
diese Pauschalen: für Heizung je Benutzungsstunde 3,00
für Reinigung je Benutzungsstunde 15,00
d) Der Verein, die Veranstaltungsmitglieder und Veranstalter haften als
Gesamtschuldner für das Benutzungsentgelt und etwaige Nebenkosten.
Die Tarifermäßigungen und Tariferhöhungen gelten auch für Heizung und Reinigung.