Drucksache - FB1/283/2009  

Betreff: Ergänzung der Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beteiligt:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Bearbeiter/-in: Dinse, Eva   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
14.05.2009 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertreterversammlung beschließt die Änderung der

„Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen“ vom 1.02.1992 einschließlich aller Änderungen dahingehend, dass der § 4 durch den Punkt 2  ergänzt wird:

 

(2)  Unbeschadet anders lautender Formulierungen gilt diese Ordnung nicht für Einrichtungen, welche  die Hansestadt Anklam zur Betreibung an Dritte übergeben hat.

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Auf der Grundlage der  Beschlüsse  der Stadtvertretung  der  Hansestadt Anklam wurden die Sportstätten:

 

-          Schwimmhalle Anklam

-          „Werner Seelenbinder Stadion“ Anklam

-          Rollsportanlage

an Anklamer Vereine zur Betreibung übergeben.

 

Überlassungsverträge regeln die Modalitäten im Umgang mit der Vergabe der Sportstätten an andere Nutzer.

 

Die „Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen“ vom 01.02.1992, zuletzt geändert am 1.1.2006,  schreibt im § 4 u.a. für alle städtischen Sporteinrichtungen fest,

 

„Für die Überlassung der Sportanlagen, Schul- und Kulturräume und deren Einrichtungen gelten die im beiliegenden Tarif festgesetzten Benutzungs-, Heizungs- und Reinigungsentgelte.“

 

Mit der Übergabe der oben genannten Sportstätten zur Betreibung  an Vereine und der in den Überlassungsverträgen eingeräumten Möglichkeit der Erhebung von Nutzungsentgelten,  sind die in der „Ordnung über die Mitbenutzung….“ beschlossenen Entgelte der Hansestadt Anklam für die überlassenen Sportstätten nicht mehr bindend.

 

Da im Zusammenhang mit denen zur Betreibung überlassenen Sportanlagen an Vereine und der Weitervermietung an andere Nutzer  Unklarheiten aufgetreten sind,

muss zur rechtlichen Klarstellung der § 4  der „Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen“ geändert bzw. ergänzt werden.

 

 

§ 4 – Benutzungsentgelte

 

(1)  Für die Überlassung der Sportanlagen, Schul- und Kulturräume und deren Einrichtungen gelten die im beiliegenden Tarif festgesetzten Benutzungs-, Heizungs- und Reinigungsentgelte.

 

Ergänzung:

 

(2)  Unbeschadet anders lautender Formulierungen gilt diese Ordnung nicht

für Einrichtungen, welche die Hansestadt Anklam  zur Betreibung an Dritte übergeben hat.