Drucksache - FB1/283/2009
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertreterversammlung beschließt die Änderung der
„Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen“ vom 1.02.1992 einschließlich aller Änderungen dahingehend, dass der § 4 durch den Punkt 2 ergänzt wird:
(2) Unbeschadet anders lautender Formulierungen gilt diese Ordnung nicht für Einrichtungen, welche die Hansestadt Anklam zur Betreibung an Dritte übergeben hat.
Sachdarstellung:
Auf der Grundlage der Beschlüsse der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam wurden die Sportstätten:
- Schwimmhalle Anklam
- „Werner Seelenbinder Stadion“ Anklam
- Rollsportanlage
an Anklamer Vereine zur Betreibung übergeben.
Überlassungsverträge regeln die Modalitäten im Umgang mit der Vergabe der Sportstätten an andere Nutzer.
Die „Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen“ vom 01.02.1992, zuletzt geändert am 1.1.2006, schreibt im § 4 u.a. für alle städtischen Sporteinrichtungen fest,
„Für die Überlassung der Sportanlagen, Schul- und Kulturräume und deren Einrichtungen gelten die im beiliegenden Tarif festgesetzten Benutzungs-, Heizungs- und Reinigungsentgelte.“
Mit der Übergabe der oben genannten Sportstätten zur Betreibung an Vereine und der in den Überlassungsverträgen eingeräumten Möglichkeit der Erhebung von Nutzungsentgelten, sind die in der „Ordnung über die Mitbenutzung….“ beschlossenen Entgelte der Hansestadt Anklam für die überlassenen Sportstätten nicht mehr bindend.
Da im Zusammenhang mit denen zur Betreibung überlassenen Sportanlagen an Vereine und der Weitervermietung an andere Nutzer Unklarheiten aufgetreten sind,
muss zur rechtlichen Klarstellung der § 4 der „Ordnung über die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Kulturräume und Sportanlagen“ geändert bzw. ergänzt werden.
§ 4 – Benutzungsentgelte
(1) Für die Überlassung der Sportanlagen, Schul- und Kulturräume und deren Einrichtungen gelten die im beiliegenden Tarif festgesetzten Benutzungs-, Heizungs- und Reinigungsentgelte.
Ergänzung:
(2) Unbeschadet anders lautender Formulierungen gilt diese Ordnung nicht
für Einrichtungen, welche die Hansestadt Anklam zur Betreibung an Dritte übergeben hat.