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Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
Bezug § 52 Kommunalverfassung M-V (KV M-V)
Durch den Beschluss der Stadtvertretung vom 17.07.2008 sind die Einnahmen
und Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes für die II. Nachtragshaus- haltssatzung 2008 wie folgt festgesetzt worden:
1. im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen und Ausgaben auf15.420.400 EUR
2. im Vermögenshaushalt
die Einnahmen und Ausgaben auf 4.746.900 EUR
Trotz ständiger Bemühungen um die Haushaltsdisziplin ließen sich überplanmäßige Ausgaben (Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel) bzw. außerplanmäßige Ausgaben (Ausgaben, für die im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt waren) im Haushaltsablauf nicht ausschließen.
Anzeigepflichtige überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Ausgaben nach
§ 34 (1) KV M-V entfallen
auf den Verwaltungshaushalt in Höhe von 13.685,74 EUR
auf den Vermögenshaushalt in Höhe von 3.443,47 EUR.
Davon hat der Hauptausschuss im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 35 (2) KV M-V und nach der Hauptsatzung der Hansestadt Anklam der Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben wie folgt zugestimmt:
im Verwaltungshaushalt 3.566,75 EUR
im Vermögenshaushalt 0,00 EUR.
Der Bürgermeister hat im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 38 (4) Satz 1 KV M-V und nach Dienstanweisung 03/03 der Hansestadt Anklam der Leistung der über- und außerplan- mäßigen Ausgaben in folgender Höhe zugestimmt:
im Verwaltungshaushalt 10.118,99 EUR
im Vermögenshaushalt 3.443,47 EUR
Die Zulässigkeit der über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 52 KV M-V besteht, da die aufgeführten Ausgaben zeitlich und sachlich unabweisbar waren und die Deckung aus Mehreinnahmen und Minderausgaben gewährleistet war.
Anlagen:
Anlage 1
Einzelaufstellung der anzeigepflichtigen durch den Bürgermeister genehmigten über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Anlage 2
Einzelaufstellung der anzeigepflichtigen durch den Hauptausschuss genehmigten über- und außerplanmäßigen Ausgaben