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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt, dass für das Wahlgebiet auf eine Einteilung in mehrere Wahlbereiche verzichtet wird. Demzufolge besteht das Wahlgebiet der Hansestadt Anklam aus nur einem Wahlbereich.
Sachdarstellung:
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458) – KWG M-V -, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung vom 15. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 542) – KWO M-V - bestimmt die Stadtvertretung die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche. Wahlgebiete bis zu 25.000 Einwohnern können in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden.
Die Gemeindewahlbehörde empfiehlt, auf eine Einteilung in mehrere Wahlbereiche zu verzichten und für das Wahlgebiet der Hansestadt Anklam nur einen Wahlbereich festzulegen.