Drucksache - FB1/153/2008  

Betreff: Information zur Satzungsänderung des Jugendparlamentes der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Jugendparlament
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beteiligt:Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
Bearbeiter/-in: Dinse, Eva  Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Beratungsfolge:
Ausschuss für Schule, Kultur und Sport Empfehlung
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
10.04.2008 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung nimmt die Information zur Änderung der Satzung des Jugendparlaments der Hansestadt Anklam vom 10.04.2008 zur Kenntnis und stimmt der Änderung zu.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die Vorbereitungen auf die Wahl des neuen Jugendparlaments der Hansestadt Anklam machten bereits im November 2007 deutlich, dass es wie in vielen politischen Gremien auch für die Jugendvertretung immer schwieriger wird Kandidaten zu finden.

 

In den Gesprächen mit den Schülern wurde festgestellt, dass oftmals interessierte Jugendliche nicht die Bedingungen entsprechend der Satzung des Jugendparlaments erfüllen.

 

An den Anklamer Schulen hat durchschnittlich die Hälfte der Schüler ihren Wohnsitz nicht in Anklam, verbringt aber ihren Arbeitstag und teilweise die Freizeit in der Stadt.

 

Auch im Sinne  der Zusammenarbeit der Hansestadt Anklam – mit dem Amt Anklam Land ist die Einbeziehung aller Jugendlichen  bei der Findung neuer Kandidaten für das Jugendparlament als begründet anzusehen.

 

In der letzten Wahlausschusssitzung hat der Wahlausschuss beschlossen, stellvertretend für das Jugendparlament, eine Satzungsänderung durchzuführen.

 

Der Wahlausschuss sieht in der Änderung der Satzung eine Möglichkeit, interessierte Kandidaten für das Jugendparlament zu finden.

 

 

Die Satzung wird  in den folgenden Punkten  geändert bzw. ergänzt:

 

Alt

§ 4 Wahlverfahren

3. Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen

 

a) nach Vollendung des zwölften Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres

und

 

b) die ihren Wohnsitz in Anklam haben.

 

4. Als Kandidaten können sich alle Jugendlichen im Alter von 14 bis 25 Jahren mit dem Hauptwohnsitz in Anklam bewerben. Die Meldung erfolgt beim Wahlausschuss.

 

Neu

§ 4 Wahlverfahren

3. Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen

 

a) nach Vollendung des zwölften Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres

und

b) die ihren Wohnsitz in Anklam  haben, bzw. eine Anklamer Schule besuchen.

 

4. Als Kandidaten können sich alle Jugendlichen im Alter von 14 bis 25 Jahren bewerben, die ihren Wohnsitz in Anklam haben, oder eine Anklamer Schule besuchen.

Die Meldung erfolgt beim Wahlausschuss.