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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 35.831,28 EUR für die Haushaltsstelle 6391 – 951000 „Straße Am Flugplatz 2. BA/Baukosten“.
Die Deckung erfolgt aus den Haushaltsstellen 6391 – 361000 „Straße Am Flugplatz/Zuweisung vom Land (12.181,00 EUR) und 9100 – 310000 „Allgemeine Rücklagen (23.650,28 EUR).
Sachdarstellung:
Die vorliegende Schlussrechnung des Planungsbüros für das Bauvorhaben „Sanierung Straße Am Flugplatz 2. BA“ stellt das Erfordernis der Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel im Rahmen einer außerplanmäßigen Ausgabe.
Die finanzielle Situation auf der betroffenen Haushaltsstelle 6391 – 951000 stellt sich wie folgt dar:
HH – Ansatz 0,00 EUR
verfügbar 0,00 EUR
benötigte Mittel 35.831,28 EUR
Fehlbedarf 35.831,28 EUR
Der Fehlbedarf beinhaltet den noch zu zahlenden Kostenanteil für die Schlussrechnung des Planungsbüros. Die Schlussrechnungslegung des Planungsbüros konnte erst nach Vorlage der Schlussrechnung des bauausführenden Unternehmens erstellt werden. Da diese dem Fachbereich erst zum Haushaltsschluss 2007 vorlag, konnte durch das Planungsbüro keine Rechnungslegung in 2007 mehr erfolgen.
Auf Grund der Tatsache, dass es im Zuge der Baudurchführung zu unabweisbaren Nachträgen kam deren Leistungen dringend auszuführen waren, kam es gleichzeitig zur Erhöhung der Gesamtbaukosten und somit auch zur Erhöhung der förderfähigen Kosten. Die Summe der Fördermittel wurde mit Zuwendungsbescheid vom 04.03.2008 um 12.1818,00 EUR auf eine Gesamtfördersumme in Höhe von 362.181,00 EUR erhöht. Der entsprechende Fördermittelbescheid über 12.181,00 EUR liegt dem Fachbereich 1 seit dem 06.03.2008 vor.
Die Deckung des ermittelten Fehlbedarfs in Höhe von 35.831,28 EUR erfolgt zum Teil aus Mehreinnahmen bei der HH-Stelle 6391-361 100 „Straße Am Flugplatz 2. BA/Zuweisung vom Land“ in Höhe von 12.181,00 EUR und aus der HH-Stelle 9100 – 310000 „Allgemeine Rücklage“ in Höhe von 23.650,28 EUR.
Für Genehmigungen einer außerplanmäßigen Ausgabe ab einem Wertumfang von mehr als 10 TEUR ist gemäß Hauptsatzung § 5 Abs. 3 Nr. 2 die Stadtvertretung zuständig. Im konkreten Fall liegt eine außerplanmäßige Ausgabe vor, die diese Wertgrenze überschreitet.