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Beschlussvorschlag:
„§ 4 Abs. 2 der Satzung wird gestrichen. § 4 Abs. 3 wird Abs. 2.“
Sachdarstellung:
§ 4 Abs. 2 lautet: „ Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.“ Diese Regelung hat sich bei der Gehwegreinigung als äußerst unpraktikabel erwiesen, da sich Wildkräuter aus den Fugen ohne chemische Mittel kaum entfernen lassen und daher langfristig zu Beschädigungen an den Gehwegen durch Verschieben der Wegplatten führen.