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Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
Bezug § 52 Kommunalverfassung M-V (KV M-V)
Durch den Beschluss der Stadtvertretung vom 28.09.2006 sind die Einnahmen
und Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes für die II. Nachtragshaushaltssatzung 2006 wie folgt festgesetzt worden:
1. im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen auf 14.134.500 EUR
die Ausgaben auf 14.283.600 EUR
2. im Vermögenshaushalt
die Einnahmen und Ausgaben auf 5.752.200 EUR
Trotz ständiger Bemühungen um die Haushaltsdisziplin ließen sich überplanmäßige Ausgaben (Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel) bzw. außerplanmäßige Ausgaben (Ausgaben, für die im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt waren) im Haushaltsablauf nicht ausschließen.
Anzeigepflichtige überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Ausgaben nach
§ 34 (1) KV M-V entfallen
auf den Verwaltungshaushalt in Höhe von 17.329,21 EUR
auf den Vermögenshaushalt in Höhe von 11.277,38 EUR
Davon hat der Hauptausschuss im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 35 (2) KV M-V und nach der Hauptsatzung der Hansestadt Anklam der Leistung über- und außerplanmäßigen Ausgaben wie folgt zugestimmt:
im Verwaltungshaushalt 13.165,10 EUR
im Vermögenshaushalt 0,00 EUR
Der Bürgermeister hat im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 38 (4) Satz 1 KV M-V und nach Dienstanweisung 03/03 der Hansestadt Anklam der Leistung über- und außerplanmäßigen Ausgaben davon in folgender Höhe zugestimmt:
im Verwaltungshaushalt 4.164,11 EUR
im Vermögenshaushalt 11.277,38 EUR
Die Zulässigkeit der über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 52 KV M-V besteht, da die aufgeführten Ausgaben zeitlich und sachlich unabweisbar sind und die Deckung aus Mehreinnahmen und Minderausgaben gewährleistet ist.
Anlagen:
Anlage 1 Einzelaufstellung der anzeigepflichtigen durch den Bürgermeister genehmigten über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Anlage 2 Einzelaufstellung der anzeigepflichtigen durch den Hauptausschuss genehmigten über- und außerplanmäßigen Ausgaben