Drucksache - 2020/FB1/398  

Betreff: Bebauungsplan 2-1995 "Siedlung Erich-Mühsam-Straße"
hier: Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes 2-1995 "Siedlung Erich-Mühsam-Straße"
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Bearbeiter/-in: Wussow, Heike
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Empfehlung
22.09.2020 
Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
01.10.2020 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2020-09-08 Übersichtsplan  
2020-08-27 Antrag der MGR Grundstücksgesellschaft Anklam GmbH & Co.KG  

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Beschlussvorschlag:

 

1. Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt die 3. Änderung des

Bebauungsplanes 2-1995 „Siedlung Erich-Mühsam-Straße.

2. Mit dem Vorhabenträger ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.

3. Die Hansestadt Anklam ist von jeglichen Kosten freizuhalten.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Bauleitplanverfahren durchzuführen.

 

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Sachdarstellung:

 

Mit Schreiben vom 27.08.2020 stellte die MGR Grundstücksgesellschaft Anklam GmbH & Co.KG einen Antrag auf dritte Änderung des Bebauungsplanes 2-1995 „Siedlung Erich-Mühsam-Straße“. Mit der Änderung soll der bestehende NORMA-Einkaufsmarkt auf rund 1.200qm Verkaufsfläche erweitert werden.

 

Gemäß der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Anklam (rechtswirksam seit 20.07.2005) wird der betroffene Bereich nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.

Mit einer Verkaufsfläche von über 800qm wird formal die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten, so dass der Ausbau innerhalb der bestehenden Festsetzungen (WA) nicht zugelassen werden kann und für den Standort ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO ausgewiesen werden muss.

 

Auf Grund der baulichen Vorprägung (Bestandsbebauung, Baurecht nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Änderung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.

Da die Änderung des Bebauungsplanes mit der Flächendarstellung als Sonstiges Sondergebiet „Nahversorgungsmarkt“ nicht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes entspricht, wird nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung nach § 13a BauGB der Flächennutzungsplan angepasst.

 

Zur Durchführung des Verfahrens wird die Hansestadt Anklam einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller schließen.

Der Vorlage werden der Antrag des Vorhabenträgers und ein Übersichtsplan beigefügt.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

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Anlagen:

 

Übersichtsplan

Antrag der MGR Grundstücksgesellschaft Anklam GmbH & Co.KG vom 27.08.2020

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2020-09-08 Übersichtsplan (452 KB)      
Anlage 2 2 2020-08-27 Antrag der MGR Grundstücksgesellschaft Anklam GmbH & Co.KG (486 KB)