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Beschlussvorschlag:
des Bürgermeisters der Hansestadt Anklam zu wählen.
Sachdarstellung:
Gemäß § 40 Abs. 1 und 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) wählt die Stadtvertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode die Stellvertreter des Bürgermeisters aus dem Kreis der ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiter.
Die Stellvertreter-Funktion wird in der Eigenschaft als Ehrenbeamter wahrgenommen. Nach erfolgter Wahl sind die Stellvertreter des Bürgermeisters zu Ehrenbeamten zu ernennen.
Ein Gewählter ist zur Annahme des Ehrenamtes verpflichtet, solange kein wichtiger Grund in den jeweils persönlichen Lebensumständen vorliegt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
keine