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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt, dass für das Wahlgebiet auf eine Einteilung in mehrere Wahlbereiche verzichtet wird. Demzufolge besteht das Wahlgebiet der Hansestadt Anklam aus nur einem Wahlbereich.
Sachdarstellung:
Auf Grund des § 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des LKWG M-V vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 200) hat die Stadtvertretung über die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche zu entscheiden. Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl von bis zu 25.000 können ausgehend von § 61 Abs. 2 LKWG M-V in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Bei der Größenordnung der Hansestadt Anklam gibt es keinen ersichtlichen Grund eine Wahlbereichseinteilung vorzunehmen.
Die Gemeindewahlbehörde empfiehlt, auf eine Einteilung in mehrere Wahlbereiche zu verzichten und für das Wahlgebiet der Hansestadt Anklam nur einen Wahlbereich festzulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
keine