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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung genehmigt die Annahme einer ähnlichen Zuwendung (§ 44 Abs. 4 Satz 1 KV M-V) zugunsten des Jahresempfangs der Hansestadt Anklam
- von der Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH Anklam in Höhe von 3.000 EURO
Sachdarstellung:
Der Jahresempfang der Hansestadt Anklam wird bis auf einen äußerst geringen Eigenmittelanteil der Hansestadt Anklam durch Spenden- oder auch Sponsoring finanziert.
Die Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH Anklam schloss mit der Hansestadt Anklam einen Sponsorenvertrag ab. Die dort vereinbarte finanzielle Leistung betrug 3.000 Euro. Im Gegenzug hatte die Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH Anklam die Möglichkeit in und am Veranstaltungsort für das Unternehmen zu werben. Außerdem war vereinbart, dass die Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH Anklam vom Veranstalter als Sponsor der Veranstaltung benannt wird.
Nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes Wolgast impliziert der § 44 Abs. 4 KV M-V, dass wie Spenden auch ähnliche Zuwendungen durch einen Beschluss zuständiger Organe anzunehmen sind. Diese Auffassung fand Eingang in die Arbeitsanweisung 07/2013/7 zur Verbuchung von Spenden i.d.F vom 13.06.2018.
Der Beschluss soll hiermit nachgeholt werden.