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Beschlussvorschlag:
„Ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung besteht insbesondere dann, wenn die Sondernutzung überwiegend städtebaulichen Zielen dient und im Rahmen städteplanerischer Rahmenplanungen zu einer Verschönerung des Ortsbildes beiträgt. Im Sinne der vorliegenden Satzung sind hiermit Fassaden- und Dachsanierungen bzw. Gebäudeneubauten im Rahmen einer Straßenrandbebauung gemeint. In diesen Fällen sind bezogen auf Punkt 4 der Anlage zu § 4 der Gebührensatzung nachfolgende Befreiungen gegenüber der regulären Gebührenhöhe zulässig.“
| reduzierte Gebühr bei Straßenrandbebauung 1) | |
Fassaden- und Dachsanierung | Gebäudeneubau | |
1. Monat | Reduzierung auf 25 % |
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2. Monat | Reduzierung auf 50 % |
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ab 3. Monat | Keine Reduzierung |
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1. bis 6. Monat |
| Reduzierung auf 25 % |
7. bis 12 Monat |
| Reduzierung auf 50 % |
Ab 13. Monat |
| Keine Reduzierung |
1) bezogen auf die in Pkt. 4 der Anlage. zu § 4 der Gebührensatzung festgesetzte reguläre Gebühr
Die vorgenannte Ergänzung gilt rückwirkend zum 1.1.2017.
Sachdarstellung:
Finanzielle Auswirkungen:
Die Hansestadt Anklam verzichtet durch die vorgeschlagene Änderung jährlich auf einen nicht näher zu beziffernden Ertrag im vierstelligen Bereich. Gleichzeitig stärkt sie damit die Bereitschaft potentieller Investoren, sich in Anklam ortsbildverbessernd investiv zu engagieren, beseitigt ein jahrelang schwelendes Konfliktpotential und gewährleistet die Gleichbehandlung der Bauherren.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlagen (29 KB) |
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