Drucksache - 2015/FB2/013  

Betreff: 2. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Dr. Detlef Butzke
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Wittchow, Sebastian
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Empfehlung
07.12.2015 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
17.12.2015 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2015-11-27 2. Nachtragshaushaltssatzung 2015-16  
2015-11-25 Stellenplan 2. Nachtrag 2015-16  
2015-02-02 WG: Erlass Genehmigungsverfahren (Kurzfassung Personaleinstellung) (PDF)  

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den 2. Nachtragshaushaltsplan 2015/16  einschließlich Haushaltssatzung.

 

Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ) ändert sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

Die Gesamtzahl der im Stellenplan 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,4 VzÄ ändert sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 auf 97,15 VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

 


Sachdarstellung:

 

Der 2. Nachtragshaushalt 2015/16 hat lediglich redaktionelle Korrekturen am Stellenplan und die Schaffung einer für 3 Jahre befristeten Stelle in der Kämmerei zur Aufarbeitung der Jahresabschlüsse zum Inhalt.

 

  1. Redaktionelle Korrekturen am Stellenplan

 

Bei der befristeten Stelle Nr. 5 (Sachbearbeiter LAP, Städteparnterschaft) fehlte in der Bemerkung der Hinweis „ab 01.09.2015 TZ 30 Std./Wo“.

Dadurch wurden in der Haushaltssatzung die VzÄ um 0,25 Stellen zu hoch ausgewiesen.

 

  1. Begründung der zu schaffenden befristeten Stelle

 

 

Die Schaffung zeitlich begrenzter Stellen zur Feststellung ausstehender Jahresabschlüsse wird durch das Innenministerium ausdrücklich als erforderlich und verpflichtend angesehen. Der Haushaltsplan 2017 braucht gar nicht erst erstellt werden, wenn die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 nicht vorliegen (siehe Anlage Auszug aus dem Erlass des Innenministers vom 30.1.2015 „Rechtsaufsichtliche Hinweise betreffend die Genehmigungsverfahren zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzungen 2015 – 2018“).

 

Die befristet zu schaffende Stelle ist mit Personalkosten in Höhe von 42.700 € pro Jahr verbunden. Die erforderlichen Sachkosten sind vernachlässigbar gering.

 

Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung von Personalstellen im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich nicht möglich und praxisfern. In einigen Fällen ist es möglich, die Personalkosten einer Stelle mit den Kosten zu vergleichen, die entstehen würden, wenn man die Aufgabe einem externen Dritten überträgt. Dies geht, wie die nachfolgende Übersicht zeigt, im vorliegenden Fall nur bedingt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitsaufgabe lt. offizieller Stellenbeschreibung vom 12.10.2015

Zeit-anteil

Alternative Bearbeitung durch einen externen Dritten

Mitarbeit bei der Erarbeitung der Jahresabschlüsse der Jahre 2012 bis 2017 (eigenständige Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz)

50

Die haushaltsrechtlichen Probleme des Jahresabschlusses 2012 wurden durch das Rechnungsprüfungsamt Wolgast bereits geprüft und sind bekannt. Insofern bedarf es keiner speziellen haushaltsrechtlichen Erfahrungen eines externen Dritten, wie man vielleicht vermuten könnte. Zu bearbeiten sind vor allen eine Vielzahl von arbeitsaufwendigen Korrekturhinweisen, Umbuchungen u. dgl. Dafür einer Fremdfirma pro Tag 1.000 € (üblicher Tagessatz einschl. MWSt.) bei geschätzten 30 Werktagen im Jahr zu überlassen wäre nicht zu vertreten.

Liquiditätsanalyse und Liquiditätsplanung

(auf Grund der zunehmenden Liquiditätsprobleme ist eine völlig neue Qualität der Liquiditätsplanung zu entwickeln. Der Mitarbeiterin/ die Mitarbeiterin soll die Grundlagen schaffen für den Aufbau eines Instrumentariums, welches die diesbezüglichen Beziehungen der Kämmerei, der Kasse und der Fachbereiche vernetzt.

20

Der hierfür erforderliche Zugriff auf sämtliche Bereiche der Haushaltssoftware der Stadt (Kasse, Steuern, Adressdateien ...) ist rechtlich nicht möglich und wäre technisch aufwendig. Durch das vorhandene Personal wäre permanent ein hoher Koordinierungs- und Kontrollaufwand zu tätigen, wofür keine Zeit vorhanden ist. Diese Aufgaben fallen nicht als feststehender Block sondern nur stundenweise am Tag an, so dass diese Tätigkeiten ohnehin für Dritte uninteressant sind bzw. für die Stadt nicht bezahlbar wären.

Haushaltsplanung, Haushaltssicherung, Haushaltsüberwachung Im Rahmen der Tätigkeit steht insbesondere die eigenverantwortliche Absicherung des Einsatzes der HKR- Software finanz+ für alle Bereiche der Kämmerei im Vordergrund

30

 

100

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

42.700 € pro Jahr

 


Anlagen:

 

  • 2. Nachtragshaushaltssatzung 2015/16
  • Stellenplan 2016 zum 2. Nachtragshaushalt 2015/16
  • Auszug aus dem Erlass des Innenministers vom 30.1.2015 „Rechtsaufsichtliche Hinweise betreffend die Genehmigungsverfahren zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzungen 2015 – 2018“

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2015-11-27 2. Nachtragshaushaltssatzung 2015-16 (164 KB)      
Anlage 2 2 2015-11-25 Stellenplan 2. Nachtrag 2015-16 (136 KB)      
Anlage 3 3 2015-02-02 WG: Erlass Genehmigungsverfahren (Kurzfassung Personaleinstellung) (PDF) (85 KB)      
Stammbaum:
2015/FB2/013   2. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam   Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste   Beschlussvorlage
2015/FB2/013-01   Antrag der CDU Fraktion zur Beschlussvorlage 2. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam   Fraktion CDU   Antrag