Auszug - Bestätigung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters in der Hansestadt Anklam vom 25. April 2010  

öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung
TOP: Ö 8
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 01.07.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 17:47 Anlass: Sitzung
BM/216/2010 Bestätigung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters in der Hansestadt Anklam vom 25. April 2010
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Herr Jörg Schröder
Federführend:Bürgermeister Beteiligt:Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   

 

Herr Andrejewski weist darauf hin, dass die Beschlussfassung unter Umständen nicht mit der Kommunalwahlordnung übereinstimmen könnte. Denn dort steht, dass die Abstimmungen über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters unverzüglich erfolgen sollen, möglichst schon in der zweiten Sitzung nach der Wahl. Soll-Bestimmung heißt fast muss, sagt er, es sei denn, es treten ganz außergewöhnliche Außnahmetatbestände ein, unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern.

 

Nun ist das hier schon die dritte Sitzung. Er fragt, ob es die Möglichkeit gegeben hätte, schon zu der Sitzung am 17.06., wie er sagt, zu einer Sondersitzung, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, denn Sondersitzungen gibt es nach seiner Meinung nicht, nur Stadtvertretersitzungen.

 

Er wird die Kommunalaufsicht benachrichtigen und um eine Stellungnahme bitten.

 

Es gibt keine Wortmeldungen. Es wird über die Vorlage abgestimmt.

 

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt nachfolgenden Verwaltungsakt, den Einspruch des Herrn Michael Andrejewski gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl in der Hansestadt Anklam vom 25. April 2010 zurückzuweisen und die Wahl des Bürgermeisters gemäß § 71 Abs. 1, Nr. 5 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern für gültig zu erklären.

 

„HANSESTADT ANKLAM

STADTVERTRETUNG

DER BÜRGERVORSTEHER

 

Adressat

 

Betr.:               Beschluss der Stadtvertretung Anklam über die Zurückweisung des Einspruchs des Herrn

              Michael Andrejewski und über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Hansestadt

              Anklam

hier: Wahl des Bürgermeisters in der Hansestadt Anklam vom 25. April 2010

 

Feststellung:

 

Der Einspruch von Herrn Michael Andrejewski vom 11.05.2010 gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters in der Hansestadt Anklam vom 25. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Wahl des Bürgermeisters in der Hansestadt Anklam wird für gültig erklärt.

 

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam stellt nach Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KWG M-V) fest:

 

              1. der gewählte Bewerber Michael Galander war wählbar,

              2. es sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung oder der

                  Wahlhandlung vorgekommen, die Durchführung der Wahl erfolgte

                  ordnungsgemäß,

              3. die Feststellung des Wahlergebnisses ist richtig,

              4. es liegt keiner der unter 1 – 3 genannten Gründe vor.

 

Der gewählte Bewerber Michael Galander erfüllt die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V), insbesondere die gesundheitliche und persönliche Eignung.

 

Somit ist die Wahl des Bürgermeisters in der Hansestadt Anklam vom 25. April 2010 für gültig zu erklären.

 

 

 

Begründung:

 

Der Einspruch gegen die Wahl ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

 

Der Einreicher begründet seinen Einspruch gemäß § 71 Abs. 1 Punkt 2 mit Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl. Die Unregelmäßigkeiten sind in den Entscheidungen des Gemeindewahlausschusses der Hansestadt Anklam und des Kreiswahlausschusses des Landkreises Ostvorpommern zu sehen, Herrn Michael Andrejewski nicht zur Bürgermeisterwahl in der Hansestadt Anklam zugelassen zu haben, weil Zweifel an seiner Bereitschaft bestehen, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzustehen.

 

Entgegen der Auffassung von Herrn Andrejewski waren bei der Vorbereitung der Wahlen keine Unregelmäßigkeiten festzustellen.

 

Am 22.02.2010 reichte die Nationaldemokratische Partei (NPD) beim Gemeindewahlleiter einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters in der Hansestadt Anklam am 25. April 2010 mit Herrn Michael Andrejewski als Bewerber ein.

 

Der Wahlvorschlag wurde vorgeprüft und da Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers bestanden, an den Landkreis als untere Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung der wahlrechtlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen übergeben. Mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Ostvorpommern vom 04.03.2010 und nach Anhörung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern Abteilung 5 wurde auch unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 02.12.2008 zur Vorlage der Wählbarkeitsvoraussetzung für die damalige Landratswahl und der nach wie vor nicht modifizierten Bewertung der NPD durch die Verfassungsschutzbehörden bestätigt, dass der Bewerber Herr Michael Andrejewski nicht als verfassungstreu angesehen werden kann.

Die vollständigen Unterlagen mit den Stellungnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde und des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wurden dem Gemeindewahlausschuss am 09.03.2010 zur Beschlussfassung über die Zulassung der Wahlvorschläge vorgelegt. Der Gemeindewahlausschuss entschied nach Prüfung, den Wahlvorschlag der NPD mit dem Wahlbewerber Michael Andrejewski nicht zuzulassen. Begründet wurde die Entscheidung mit Zweifeln daran, dass Herr Andrejewski nicht hinreichend die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz M-V).

 

Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses der Hansestadt Anklam legte Herr Andrejewski als Vertrauensperson am 10.03.2010 beim Gemeindewahlleiter Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 10.03.2010 unterrichtete der Gemeindewahlleiter gemäß § 30 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KWO M-V) den Kreiswahlleiter über die Beschwerde. Der Kreiswahlausschuss des Landkreises Ostvorpommern entschied nach Prüfung und Anhörung auf seiner Sitzung am 17.03.2010 die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Ebenso wie der Gemeindewahlausschuss gelangte der Kreiswahlausschuss zu der Erkenntnis, dass Herr Michael Andrejewski als Wahlbewerber für das Bürgermeisteramt nicht die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Gewähr des jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bieten würde.

 

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 27.04.2010 das endgültige Wahlergebnis für die Wahl des Bürgermeisters in der Hansestadt Anklam vom 25. April 2010 festgestellt. Dabei bediente er sich der vom Gemeindewahlleiter vorgelegten Wahlunterlagen, einschließlich aller Niederschriften der Wahlvorstände und des Wahlausschusses. Die in den Wahlvorständen und im Wahlausschuss zu leistenden Arbeiten wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Das endgültige Wahlergebnis wurde am 30.04.2010 öffentlich bekannt gemacht. Die Einspruchsfrist betrug zwei Wochen.

 

Gemäß § 70 KWG M-V legte Herr Michael Andrejewski mit Schreiben vom 11.05.2010, eingegangen am 11.05.2010 fristgemäß Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl in der Hansestadt Anklam ein.

 

Der Einspruch erfolgte unter Berufung darauf, dass „… Es entspricht nicht den Tatsachen, dass ich nicht die Gewähr böte, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Die entsprechende Erklärung ist von mir unterzeichnet worden. Die in der Nichtzulassungsbegründung angeführten Zitate aus dem LASSANER BOTEN und ENDSTATION RECHTS sind nicht geeignet, mangelnde Verfassungstreue zu belegen. Das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald ist noch nicht rechtskräftig, weil die Zulassung der Berufung beantragt wurde, über die das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bislang nicht entschieden hat.“

 

Der Gemeindewahlausschuss war zuständig und rechtlich verpflichtet, bei der Zulassung der Wahlvorschläge die beamtenrechtlichen Voraussetzungen von den Wahlbewerbern zu prüfen. Die Entscheidung der Nichtzulassung wurde aufgrund der eingereichten Beschwerde vom 10.03.2010 vom Kreiswahlausschuss überprüft und durch Beschluss bestätigt.

 

Die Gründe bestanden bei der Nichtzulassung in den berechtigten Zweifeln an der Gewähr zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Denn „Gewähr bieten“ bedeutet gerade das Fehlen von Zweifeln an der Verfassungstreue eines Bewerbers (so BVerG vom 26.03.1975 – II C 11.74-).

 

Zwar wurde die von den Bewerbern geforderte „Erklärung über das Bekenntnis zur und Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung“ unterschrieben. Dennoch bestehen aufgrund von vorhandenen Erkenntnissen, behördliche Stellungnahmen vom Landkreis Ostvorpommern und vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Erklärung. So wurden dabei Urteile, Berichte und Veröffentlichungen in der Presse berücksichtigt.

 

Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 02.12.2008 wie folgt geäußert:

 

-„Der Kläger (Michael Andrejewski) erfüllt die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) nicht. Nach § 8 abs. 1 Nr. 2 LBG M-V darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (GG) und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LVerF M-V) eintritt.“

 

-„Gemessen an den Grundsätzen ist die Regelung des § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V nicht zu beanstanden. Ließe das Gesetz auch Wahlvorschläge für solche Bewerber zu, die nicht die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten, würde damit in die Gleichheit der Wahl und somit ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (bzw. Art 3 Abs. 3 LVerf M-V) eingegriffen und auch die durch das Grundgesetz geschützte Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt.“

 

-„Die Wahl derartiger Bewerber hätte zur Folge, dass die Wahl für ungültig zu erklären wäre (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 1 KWG M-V). Es müsste – bei ungewissem Ausgang, ob der für das Amt ungeeignete Bewerber erneut als Sieger aus der Wahl hervorginge – eine Neuwahl stattfinden. Es liegt auf der Hand, dass dies einer über kurzfristige Planungen hinausgehenden Verwaltung jedenfalls nicht zuträglich ist.“

 

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 22.05.1975 zur politischen Treuepflicht wie folgt geäußert:

 

-„Es ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (GG Art. 33 Abs. 5), dass Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt.“

 

-„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht nur verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, das der Beamte Partei für ihn ergreift.“

 

Das Innenministerium hat sich in einer Anfrage durch den Landkreis Ostvorpommern zum Wahlbewerber Michael Andrejewski vom 25.02.2010 wie folgt geäußert:

 

 

 

-„Nach meiner Einschätzung lässt gerade der hiesige NPD-Landesverband eine deutliche Nähe zur Ideologie des Nationalsozialismus erkennen. Die erklärt auch die enge Zusammenarbeit zwischen den neonazistischen Strukturen im Lande und der NPD.“

In diesem Zusammenhang erläuterte Michael Andrejewski sein Verhältnis zu neonazistischen Kameradschaften gegenüber der tageszeitung (taz) vom 08./09.04.2006 wie folgt:

„Ideologisch sind wir doch sowieso identisch. Also habe ich mich einfach integriert.“

Folgerichtig erklärte er in der ARD-Sendung „Fakt“ vom 22.05.2006 die Motivation seines politischen Wirkens:

„Weil ich das herrschende System ablehne.“

In der Ausgabe 04/07 des NPD-Parteiorgans DEUTSCHE STIMME bezeichnete Michael Andrejewski Abgeordnete demokratischer Parteien als Systemvertreter und Blockparteiler, denen die pseudodemokratische Maske verrutscht sei.

Die Aktivitäten Andrejewskis in den Kommunalvertretungen dienen seiner Ansicht nach offensichtlich dem Hauptziel, durch „andauernde kommunale Arbeit eine solide Basis für eine nationale Alternative zu schaffen, die einst das herrschende Parteiensystem ablösen soll“ (zitiert nach: THEMENHEFT-„ENDSTASTION RECHTS. – NPD im Landtag MV“.

-„Im Ergebnis zählt Michael Andrejewski zu den aktivsten Politikern der NPD im Lande. Dabei deuten die von ihm wahrgenommenen Funktionen darauf hin, dass er innerhalb der Partei großes Vertrauen genießt. Die NPD selbst ist nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder eine rechtsextremistische und damit verfassungsfeindliche Partei, deren aggressiv-kämpferische Politik auf die Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet ist.“

 

Der Landkreis Ostvorpommern weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass „Der Bewerber zunächst eine Erklärung über das Bekenntnis zur und Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung abgegeben hat, gleichwohl handelt es sich um einen Wahlvorschlag der NPD, deren Mitglied und Mandatsträger der Bewerber in den Parlamenten aller Ebenen des Landes ist. Nach Anhörung des Innenministeriums M-V -  Abteilung 5 – und dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 02.012.2008 zur Vorlage speziell dieser Wählbarkeitsvoraussetzung für die Wahl des Landrates und der nach wie vor nicht modifizierten Bewertung dieser Partei durch die Verfassungsschutzbehörden, kann der Bewerber nicht als verfassungstreu angesehen werden.“

 

Daran hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert.

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hat gemäß § 71 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften den Verfassungsschutz betreffend vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) in Verbindung mit § 65 der Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Landräte, Bürgermeister und Kreistage im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung – KWO M-V) vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82), zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 06. April 2009 (GVOBl. M-V S. 307) über Einsprüche und über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters in der Hansestadt Anklam zu beschließen.

 

Weder in der Anhörung vor dem Gemeindewahlausschuss der Hansestadt Anklam, noch vor dem Kreiswahlausschuss des Landkreises Ostvorpommern konnten die Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers Michael Andrejewski ausgeräumt werden. Somit bestehen aufgrund von Äußerungen und Einlassungen nach wie vor berechtigte Zweifel daran, künftig die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten.

 

Die Nichtzulassung des Wahlvorschlages der NPD erfolgte zu Recht.

 

Nach alledem ist der Einspruch zurückzuweisen.

 

Die Stadtvertretung Anklam erklärt die Wahl des Bürgermeisters in der Hansestadt Anklam für gültig.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen den Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam steht den Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

 

Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle zu erheben beim

 

Verwaltungsgericht Greifswald

Domstraße 7

17489 Greifswald

 

Falls die Frist von einem durch die Beteiligten beauftragten Bevollmächtigten versäumt wird, so müssen sich die Beteiligten dessen Verschulden anrechnen lassen.

 

 

 

 

Frank-Thomas Starigk

Bürgervorsteher

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

22

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

0