Auszug - 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Anklam  

öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung
TOP: Ö 6
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 14.03.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 20:45 Anlass: Sitzung
HAS/006/2013 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Anklam
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Hauptausschuss Beteiligt:Hauptausschuss
Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta   

 

Herr Dr. Butzke gibt Erläuterungen zur Beschlussvorlage des Hauptausschusses. Durch die Verwaltung wird folgender Antrag gestellt:

             

Zur Vermeidung gelegentlich unterschiedlich interpretierter Reglungen in der Hauptsatzung wird nachfolgender Änderungsantrag gestellt.

 

2. Satzung vom … zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Anklam

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 14. März 2013 und nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 2. Änderung der Hauptsatzung vom 08.05.2012 erlassen:

 

Artikel 1

Änderung und Ergänzung des § 5 Abs. 3, 4, 5, 6, 7 und 8

 

§ 5 Aufgabenverteilung / Hauptausschuss

 

(1)              Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zehn Mitglieder der Stadtvertretung an. Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

(2)              Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

(3)              Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V

 

  1. bei Genehmigung von Verträgen der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den leitenden Bediensteten der Stadt, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze bis 25.000,- EUR sowie wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze bis 5.000,- EUR der Leistungsrate,
  2. im Rahmen der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 4.000,- EUR bis 20.000,- EUR der betreffenden Kostenstelle je Ausgabefall. Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen darf die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingeräumte Wertgrenze von 3.999,99 EUR der betreffenden Kostenstelle je Ausgabefall nicht übersteigen.
  3. über Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen und Verfügung über Stadtvermögen, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Erwerb oder die Veräußerung im Zusammenhang mit einer Maßnahme steht, die von der Stadtvertretung im Rahmen einer Haushaltssatzung oder auf andere Weise beschlossen worden ist und der entgeltliche Erwerb oder die entgeltliche Veräußerung oder Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- EUR bis 50.000,- EUR, bei Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 100.000,- EUR bis 500.000,- EUR zzgl. Zinsen und Nebenleistungen, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 50.000,- EUR sowie die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 100.000,- EUR bis 2.500.000,- EUR.

Maßgebend für die Ermittlung der Wertgrenzen für Grundstücke ist der Verkehrswert.

  1. Bei Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, u. a. bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtender Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 10.000,- EUR,
  2. bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere bei Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen von 20.000,- EUR bis 500.000,- EUR.
  3. Der Hauptausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL innerhalb einer Wertgrenze von 20.000,- EUR bis 130.000,- EUR und nach der VOB innerhalb einer Wertgrenze von 30.000,- EUR bis 700.000,- EUR.
  4. Im Rahmen des Städtebauförderprogramms trifft der Hauptausschuss Entscheidungen innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- EUR bis 130.000,- EUR.
  5. Maßgebend für die Bestimmung der Wertgrenze ist der Gesamtwert eines Vertrages, eines Auftrages oder einer Maßnahme.

 

(4)               Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem

              Bürgermeister in Personalangelegenheiten. Das ist bei Beamtinnen und Beamten der

              Laufbahngruppe 2 die Ernennung, Beförderung und Entlassung, bei Angestellten ab

              der Entgeltgruppe 12 die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung.

 

(5)               Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von

              Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV

              M-V innerhalb einer Wertgrenze von 100,- EUR bis 1.000,- EUR.

 

(6)               Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu

              unterrichten.

 

(7)               Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

 

Artikel 2

Änderung des § 7 Abs. 2

 

§ 7 Bürgermeisterin/Bürgermeister

 

(1)               Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für acht Jahre gewählt.

 

(2)               Sie oder er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 bis 5 und § 7 dieser Hauptsatzung.

 

(3)               Erklärungen der Stadt im Sinne des § 38 Abs. 6 Satz 3 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 7.500,- EUR bzw. 2.500,- pro Monat bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein oder durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000,- EUR.

 

(4)               Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.

              Bei Beschäftigten entscheidet sie oder er über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 

(5)               Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 140,- EUR.

 

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Nach den Statements der Fraktionen lässt Herr W. Schröder über den Antrag der Verwaltung abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Nein-Stimmen:

7

Enthaltungen:

1

 

Damit ist der Antrag angenommen. Es wird über die geänderte Beschlussvorlage abgestimmt.

Beschlussvorschlag:

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt die 2. Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Anklam vom 8.5.2012, geändert durch die 1. Änderung  (DS Bürgermeister/316/2013 der Stadtvertretung vom 14.2.2013) in der durch einen Antrag geänderten Form.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

8

Enthaltungen:

1