Auszug - Fördervertrag zwischen der Hansestadt Anklam und der Vorpommerschen Landesbühne GmbH zur Absicherung einer langfristigen Theaterförderung  

Sitzung des Ausschusses für Stadtmarketing, Bildung und Soziales
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 22.08.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:57 Anlass: Sitzung
Raum: Seesportclub Anklam
Ort: Schanzenberg 1, 17389 Anklam
2017/BM/123 Fördervertrag zwischen der Hansestadt Anklam und der Vorpommerschen Landesbühne GmbH zur Absicherung einer langfristigen Theaterförderung
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Bürgermeister Bearbeiter/-in: Seeger, Susanna

Frau Dinse erklärt, dass allen der Vertragsentwurf bekannt ist und Herr Dr. Bordel mit dem Inhalt des Vertrages einverstanden ist.

 

Von Seiten der Ausschussmitglieder wird darum gebeten , dass Herr Lange noch einmal den Inhalt des § 6 insbesondere die fast gleichlautenden Absätze 1 und 2 prüft.

   

 


Beschluss:

 

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt den Fördervertrag zwischen der Hansestadt Anklam und der Vorpommerschen Landesbühne GmbH unter dem Vorbehalt der rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigung des Haushaltsplanes 2017 und der damit einhergehenden Bereitstellung der Haushaltsmittel zur Erfüllung dieses Vertrages wie folgt:

 

Fördervertrag

zwischen der

 

Hansestadt Anklam

vertreten durch den Bürgermeister Michael Galander,

Markt 3, 17389 Anklam

- im Folgenden „Hansestadt Anklam“ genannt -

 

und der

 

Vorpommerschen Landesbühne GmbH

vertreten durch den Intendanten und Geschäftsführer Dr. Wolfgang Bordel,

Leipziger Allee 34, 17389 Anklam

- im Folgenden „Vorpommersche Landesbühne“ genannt -

 

Präambel

 

Die Vertragsparteien bekennen sich zu ihrem gemeinsamen kulturpolitischen Anliegen, ein Theaterangebot in der Hansestadt Anklam und der Region auf hohem Niveau zu erhalten und zu pflegen. In dem Bestreben, die kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der Hansestadt Anklam mit ihrer Umgebung zu fördern, wird auf Grundlage des Haushaltsbeschlusses der Stadtvertretung vom 23.03.2017 nachstehender Fördervertrag zwischen der Hansestadt Anklam der Vorpommerschen Landesbühne geschlossen.

 

§ 1

Vertragsziele

 

(1)    Die Hansestadt Anklam fördert mit diesem Vertrag die langfristige finanzielle Planung und Absicherung der Theaterarbeit der Vorpommerschen Landesbühne mit dem Bestreben die kulturelle, touristische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in der Hansestadt Anklam zu erhalten und weiter zu intensiveren. 

 

(2)    Gleichzeitig steht die Förderung für das öffentliche Interesse der Hansestadt Anklam und soll Grundlage für die Akquise weiterer Förderungen sein. 

 

(3)    Grundsätzlich ist die Hansestadt Anklam daran interessiert, dass zwischen der Vorpommerschen Landesbühne und dem Land Mecklenburg-Vorpommern ein Fördervertrag abgeschlossen wird. In Abhängigkeit vom Inhalt und den vertraglichen Verpflichtungen steht die Hansestadt Anklam dem Beitritt zu diesem Vertrag offen gegenüber.

 

 

 

 

 

 

§ 2

Gegenstand der Förderung

 

Die Hansestadt Anklam stellt eine Förderung in Form eines Budgets zur Verfügung, das wie folgt zweckgebunden zu verwenden ist:

a)       zur Planung und Absicherung der Theaterarbeit im Allgemeinen

b)       zur Sicherstellung des Spielbetriebes und der Beibehaltung des Mutterhauses in der Hansestadt Anklam

c)       zur jährlichen Ausrichtung des Anklamer Peenespektakels „Die Peene brennt“

d)       zur Betreibung des Anklamer Knabenchores

 

§ 3

Budget

 

(1)    Die Hansestadt Anklam stellt der Vorpommerschen Landesbühne für die Theaterarbeit

einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 150.000,00 EUR zur Verfügung.

 

(2)    Die Hansestadt Anklam stellt der Vorpommerschen Landesbühne für die Betreibung des Anklamer Knabenchores einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 25.000,00 EUR zur Verfügung.

 

(3)    Beide Zuschüsse werden der  Vorpommerschen Landesbühne in jeweils 4 Raten gezahlt und zwar zum 1. des letzten Monats im Quartal (1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember).

 

§ 4

Verpflichtungen der Vorpommerschen Landesbühne

 

(1)    Die Vorpommersche Landesbühne verpflichtet sich:

a)       in der Haushaltsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten

b)       der Hansestadt Anklam bis zum 30.11. den Wirtschaftsplan, Stellenplan sowie Spielplan einschließlich Informationen zu besonderen Veranstaltungen für das Folgejahr vorzulegen

c)       der Hansestadt Anklam jährlich zum Ende des Geschäftsjahres, jedoch bis spätestens 30.09. des Folgejahres, ihre geprüften Geschäftsunterlagen, Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres (Kalenderjahr = Geschäftsjahr) zur Prüfung vorzulegen

d)       eine jahresbezogene und spielstättenbezogene Besucherstatistik zu führen und diese der Hansestadt Anklam  bis 30.09. des Folgejahres zur Verfügung zu stellen

e)       bei strukturellen Veränderungen ist die Hansestadt Anklam vor einer abschließenden Entscheidung rechtzeitig zu beteiligen

 

(2)    Zudem verpflichtet sich die Vorpommersche Landesbühne:

a)       die Eintrittsgelder angemessen zu erheben - sozial und strukturverträglich

b)       mindestens 50 Veranstaltungen im Jahr, davon ca. 15 Kinder- und Jugendveranstaltungen  durchzuführen

c)       die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern

d)       die Hansestadt Anklam bei städtischen Veranstaltungen zu unterstützen

e)       die Vorstellungen in der Hansestadt Anklam, mindestens die Premieren, mit den Veranstaltungen aus dem Veranstaltungskalender der Hansestadt Anklam abzustimmen

 

(3)    Weiterhin sichert die Vorpommersche Landesbühne eigenständig die personellen Voraussetzungen für eine professionelle Chorleitung und Stimmbildung ab, führt Nachwuchs- und Mitgliederwerbung durch und verpflichtet sich zur engen Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat und dem Förderverein des Anklamer Knabenchores.

 

(4)    Die Vorpommersche Landesbühne verpflichtet sich, die Arbeit des Knabenchores unter Beachtung folgender Schwerpunkte fortzusetzen:

 

a)       Pflege knabenchorspezifischer Chormusik

b)       Aneignung eines weitgefächerten Repertoires der verschiedenen musikalischen Genres

c)       intensive stimmbildnerische Betreuung

d)       Bearbeitung und Pflege von geistlicher und weltlicher a-capella-Literatur  unterschiedlicher Epochen und nationaler sowie internationaler Quellen

e)       Einstudierung chorsinfonischer Werke

f)        Pflege des traditionellen Volksliedergutes

 

(5)    Die Vorpommersche Landesbühne sichert, insbesondere im Rahmen der Betreibung des Knabenchores, die kostenlose Durchführung eines Rathauskonzertes pro Jahr sowie die Beteiligung bei den jährlichen Veranstaltungen wie Hansefest und Adventsmarkt zu.

 

§ 5

Beirat

 

(1)    Die Hansestadt Anklam hat das Recht zur Empfehlung hinsichtlich der Gestaltung des Spielplanes im Rahmen der Tätigkeit im Theaterbeirat. Dieser Theaterbeirat setzt sich aus drei Vertretern der Vorpommerschen Landesbühne, einem Vertreter des Fördervereins des Anklamer Knabenchor e.V. und drei Vertretern der Hansestadt Anklam (Politik und Verwaltung) zusammen.

 

(2)    Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich in Vorbereitung des darauffolgenden Spieljahres.

 

(3)    Gleichzeitig legt die Vorpommersche Landesbühne in diesem Beirat Rechenschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr ab.

 

§ 6

Betriebsbedingte Schließung

 

(1)Für den Fall, dass das Objekt vorübergehend geschlossen werden muss,  wird der von der Hansestadt Anklam zur Verfügung gestellte Zuschuss weiter gezahlt.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Schließungen, deren Ursache zu Lasten der Vorpommerschen Landesbühne gehen, in diesem Fall darf die Hansestadt Anklam die Zuschüsse anteilig kürzen.

(2)Für den Fall, dass das Objekt zum Zwecke der Reinigung oder auf Grund einer Havarie vorübergehend geschlossen werden muss, wird der von der Hansestadt Anklam zur Verfügung gestellte Zuschuss weiter gezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schließungen, deren Ursache zu Lasten der Vorpommerschen Landesbühne gehen. In diesem Fall darf die Hansestadt Anklam die Zuschüsse anteilig kürzen.

 

§ 7

Dauer des Vertrages

 

(1)    Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2017 und wird für einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschlossen.

 

(2)    Grundsätzlich besteht eine Option auf Vertragsverlängerung; die Parteien verpflichten sich diesbezüglich mindestens 2 Jahre vor Ablauf des Vertrages in Vertragsverhandlungen zu treten.

 

§ 8

Kündigung und Beendigung

 

(1)    Die Hansestadt Anklam ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)       die Vorpommersche Landesbühne einer der Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt

b)       eine Aufforderung zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung bzw. zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses ergangen ist

c)       der Vertragsgegenstand nicht mehr betriebsfähig ist

 

(2)    Der Vertrag endet ohne Kündigung mit sofortiger Wirkung, wenn

a)       die Vorpommersche Landesbühne den Betrieb auflöst

b)       die Vorpommersche Landesbühne in Liquidation oder Konkurs gerät oder die Konkursverwaltung mangels Masse abgelehnt wird

c)       eine behördliche Genehmigung zum Betreiben des Vertrages rechtswirksam versagt oder entzogen wurde

 

(3)    Die Vorpommersche Landesbühne ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die Hansestadt Anklam die ihr aus diesem Vertrag erwachsenen Pflichten nicht einhält.

 

(4)    Etwaige Ersatzansprüche, die infolge des Widerrufs oder der Kündigung des  Vertrages entstehen, sind für beide Parteien ausgeschlossen.

 

(5)    Eine etwaige Auflösung oder Beendigung der Betreibung des Anklamer Knabenchores führt nicht automatisch zur Beendigung des vorstehenden Vertrages, sondern zur Reduzierung des Budgets um den Betrag nach § 3 (2)  sowie die einhergehenden Rechte und Verpflichtungen nach diesem Vertrag.

 

§ 9

Öffentlichkeitsarbeit

 

(1)    Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (z.B. Presseerklärungen, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichten, Ankündigungen, Einladungen) ist in geeigneter Form auf die Förderung durch die Hansestadt Anklam hinzuweisen.

 

(2)    Das Logo oder das Wappen der Hansestadt Anklam sind auf allen Veröffentlichungen abzubilden.

 

(3)    Unterstützung bei der Werbung für städtische Einrichtungen und Veranstaltungen in Form von kostenloser Bereitstellung von Werbeflächen (Banner, Plakate, Eintrittskarten).

 

§ 10 Verwendungsnachweis / Prüfungsrechte

 

(1)    Die Vorpommersche Landesbühne verpflichtet sich, jährlich einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Vorlage soll bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen.

 

(2)    Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Verwendungsnachweis und Sachbericht sind von dem Geschäftsführer der Vorpommerschen Landesbühne GmbH zu unterzeichnen.

 

Im Sachbericht ist die Verwendung der Zuwendung und das erzielte Ergebnis darzustellen, insbesondere die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 4.

 

Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus dem Jahresabschluss sowie der dazugehörigen Kontennachweise. Die Kontennachweise enthalten die Erträge und Aufwendungen in chronologischer Reihenfolge getrennt entsprechend der Gliederung des Jahresabschlusses.

Wesentliche Abweichungen von den Anschlägen im Wirtschaftsplan sind zu erläutern.

 

(3)    Die Hansestadt Anklam ist berechtigt, Bücher, Belege und Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder durch Einsicht örtlich zu prüfen. Die Vorpommersche Landesbühne GmbH hat die erforderliche Unterlagen bereitzustellen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.

 

Die Unterlagen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht durch andere gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer bestimmt ist.

 

(4)    Dritten, welche Prüfungshandlungen in der Hansestadt Anklam vornehmen, ist die Prüfung ebenso wie der Hansestadt Anklam zu ermöglichen.

 

§ 11

Schlussbestimmungen

 

(1)    Mündliche Vereinbarungen neben diesem Vertrag gelten nicht. Nachträgliche Abmachungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer  Gültigkeit der Schriftform.

 

(2)    Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Vertragsparteien, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere ihr möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 

§ 12

Inkraft- und Außerkrafttreten

 

(1)    Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald und wird erst mit dieser wirksam. Er beginnt jedoch  rückwirkend zum in § 7(1) benannten Zeitpunkt.

 

(2)    Mit Inkrafttreten dieses Fördervertrages tritt der Vertrag zur Betreibung des Anklamer Knabenchor durch die Vorpommersche Kulturfabrik e.V. vom 02.04.2004 außer Kraft.

 

 

 

Anklam, denAnklam, den

 

 

 

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Michael Galander Dr. Wolfgang Bordel

Hansestadt AnklamVorpommersche Landesbühne GmbH

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

1

Enthaltungen:

2