Auszug - Haushaltssatzung 2017 der Hansestadt Anklam  

Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 11.05.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:15 Anlass: Sitzung
Raum: Beratungsraum 29 - Rathaus II
Ort: Burgstraße 15, 17389 Anklam
2017/FB2/041 Haushaltssatzung 2017 der Hansestadt Anklam
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta

Der Ausschuss stellt für die Entscheidung der Stadtvertretung am 17.05.2017 folgende Anträge:

 

  1. die Mittel im Produkt 51102 (Städtebauförderung), Konto 7844000 (Umbau Nikolaikirche  zum Ikareum) um 650.000 Euro zu kürzen. (s. HH-Plan 2017, Anlage 3 – Seite 141)

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

3

Enthaltungen:

1

 

 

  1. die Mittel im Produkt 5.7.1.00 (Wirtschaftsförderung), Konto 5636000 (Kosten für Öffentlichkeitsarbeit) um 2.000 Euro (von 3.000 Euro auf 1.000 Euro) zu kürzen. Das Konto  5636000 darf sich nicht aus dem Budget bedienen und auch nicht an das Budget abgeben (Status informativ). S. Planungsdaten zum HH-Plan 2017 – Seite 7

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

1

 

 

 

  1. die Mittel im Produkt 5.4.5.00 (Straßenreinigung, Winterdienst), Konto 5233810  (Reinigungsunternehmen) um 12.500 Euro (von 196.500 Euro auf 184.000 Euro) zu kürzen. Das Konto 5233810 darf sich nicht aus dem Budget bedienen und auch nicht an das Budget abgeben (Status informativ).

            s. Planungsdaten zum HH-Plan  2017 – Seite 43

 

 Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

3

Enthaltungen:

1

 

 


 

  1. die Mittel im Produkt 5.4.1.00 (Gemeindestraßen), Konto 5238000 (Ausrüstungs-

und Ausstattungsgegenstände (< 200 Euro Netto) um 1.000 Euro (von 1.500 Euro

auf 500 Euro) zu kürzen.

             Das Konto 5238000 darf sich nicht aus dem Budget bedienen und auch nicht an

             das Budget abgeben (Status informativ).

              s.Planungsdaten zum HH-Plan 2017 – Seite 36)

 

 Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

1

 

  1. die Mittel im Produkt 6.1.100 (Steuern, allgemeine Zuweisungn und Umlagen), Konto

            4011000 (Grundsteuer A) um 8.700 Euro (von 45.700 Euro auf 37.000 Euro) zu kür-

            zen.

            Eine Anhebung des Hebesatzes auf 500 v.H. wird abgelehnt und beim Hebesatz von

            400 v.H. belassen.

 

 Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

0

 

  1. die Mittel im Produkt 4.2.4.00 (Sportstätten und Bäder), Konto 5415941 (Zuschuss Betreibung Werner-Seelenbinder-Stadion/Rasenpflege) von 0 Euro auf 7.400 Euro zu erhöhen.

            Das Konto 5415941 darf nicht an das Budget abgegeben werden (Status informativ).

            s. Planungsdaten zum HH-Plan 2017 – Seite 118

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

1

Enthaltungen:

1

 

 

 

 

  1. die Mittel im Produkt 21100 (Grundschulen), Konto 7852200 (Neubau Schulcampus

Innenstadt) von 300.000 Euro auf 0 Euro zu kürzen, da diese Mittel für den Standort

Mittelfeld vorgesehen werden sollen.

 

   Mit folgendem Abstimmungsergebnis wird dieser Antrag abgelehnt:

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

4

Nein-Stimmen:

4

Enthaltungen:

1

 

 

 

Abschließend wird über die Vorlage einschließlich o.g. Änderungsanträge mit folgendem Beschlussvorschlag abgestimmt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2017 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2017 ausgewiesenen Stellen beträgt 96,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)        Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)        Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)        Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)        Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)        Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)        Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2017 den in Band 1 und 2 beiliegenden Haushaltsplan 2017.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

4

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

5