Auszug - Haushaltssatzung 2017 der Hansestadt Anklam  

Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 26.04.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:55 - 18:35 Anlass: Sitzung
Raum: Beratungsraum 29 - Rathaus II
Ort: Burgstraße 15, 17389 Anklam
2017/FB2/041 Haushaltssatzung 2017 der Hansestadt Anklam
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta

Herr Dr. Butzke und Frau Thurow erläutern die Haushaltssatzung 2017.

Folgende Bedenken werden von Ausschussmitgliedern geäußert:

 

Herr Kohn gibt Einwände bezgl. der Ausgaben in Höhe von 650.000 EUR zur Nikolaikirche. Frau Thurow erklärt, dass erst mit Stand der Planungsstufe 3 (dafür die vorgesehenen Ausgaben) Fördermittel beantragt werden können. Durch neugebildete Sachkonten – Veranlassung durch Frau Eschenauer – haben sich Planungssummen verschoben. 

 

Strom-, Heizung- und Reinigungskonten wurden 2017 weiter erhöht. Hier entsprechen die Planzahlen 2017 den wirklichen Ausgaben. Die Planzahlen in 2016 sind die „gekürzten“ Zahlen aus der Haushaltskonsolidierung.

 

Einige Ausschussmitglieder bemängeln die kurze Zeit, die ihnen zur Verfügung stand, um den Haushaltsplan 2017 zu sichten.

 

Aus den o.g. Gründen stellt Herr Ohnesorge folgenden Antrag:

„Die Ausschussmitglieder empfehlen die Haushaltssatzung an die Verwaltung zurückzuweisen.“

 

 

Über den Antrag wird wie folgt abgestimmt:

 


   Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

3

Enthaltungen:

3

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2017 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2017 ausgewiesenen Stellen beträgt 96,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)        Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)        Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)        Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)        Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)        Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)        Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2017 den in Band 1 und 2 beiliegenden Haushaltsplan 2017.