Auszug - Antrag zur Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH Anklam (GWA)  

Sitzung des Ausschusses für Finanzen
TOP: Ö 4.22
Gremium: Ausschuss für Finanzen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 14.11.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:27 Anlass: Sitzung
Raum: Beratungsraum 18 - Rathaus I
Ort: Markt 3, 17389 Anklam
2016/BM/066-22 Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH Anklam (GWA)
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Antrag
  Bezüglich:
2016/BM/066
Federführend:Fraktion CDU Bearbeiter/-in: Hirschmann, Peggy

 

 


Antrag:

 

Die Fraktion der CDU beantragt nach §10 einen neuen §10a Leistungsverkehr mit Gesellschaftern“ mit folgendem Inhalt einzufügen:

 

(1)   Abgesehen von Leistungen, die aufgrund eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen, ist es der Gesellschaft untersagt, einen Gesellschafter oder einen Gesellschaftervertreter oder einem Gesellschaftervertreter nahestehenden natürlichen Person (§15 AO) oder einer juristischen Person (§1 Abs.2 KStG) durch rechtsgeschäft oder in sonstiger Weise Vorteile irgendwelcher Art zu gewähren, die unabhängigen Dritten unter gleichen o.ä. Umständen von einem pflichtgemäß handelnden Geschäftsführer nicht geährt würden, oder die steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen wären.

(2)   Im Fall der Zuwiderhandlung entsteht für die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung gegenüber dem Begünstigten ein Anspruch auf Erstattung des Vorteils, oder nach Wahl der Gesellschaft, ersatz seines Wertes in Geld sowie Zahlung angemessener Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung des Vorteils und der Erstattung oder der Ersatzleistung.

(3)   Als Begünstigte im Sinne der vorgenannten Regelungen gilr derjenige, den der Vorteil steuerlich zuzzurechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser letztlich einem Dritten zu Gute gekommen ist und wie sich der Begünstigte mit diesem auseinandersetzt. Falls insoweit aus rechtlichen Gründen gegen den Begünstigten kein Anspruch gegeben ist, richtet sich der Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschaftervertreter, den der Begünstigte nahesteht. Ein Gesellschafter oder ein Gesellschaftervertreter gegenüber kann der Anspruch auch durch Aufrechnung mit dessen Ansprüchen geltend gemacht werden.

(4)   Die Gesellschaft hat den hier entstehenden Erstattungs- und Ersatzsanspruch  in der Handelsbilanz für den Zeitraum, in dem der Anspruch entstanden ist – ggf. durch nachträgliche Bilanzberechtigung – zu aktivieren.

(5)   Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern und ihnen nahestehenden natürliche oder juristische Personen.  

 

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

1

Enthaltungen:

1

 

Der Antrag ist angenommen.