Auszug - Museumsbenutzungs- und Gebührensatzung der Hansestadt Anklam  

Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
TOP: Ö 11.2
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 04.02.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Gotisches Giebelhaus
Ort: Frauenstraße 12, 17389 Anklam
Zusatz: 17:00 Uhr Pause
2016/BM/031 Museumsbenutzungs- und Gebührensatzung der Hansestadt Anklam
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Beatrix Wittmann-Stifft
Federführend:Bürgermeister Bearbeiter/-in: Seeger, Susanna

 

Über den so geänderten Beschlussvorschlag wird abgestimmt:

 

 


Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Museen der Hansestadt Anklam wie folgt:

 

 

Museumsbenutzungs- und Gebührensatzung der Hansestadt Anklam

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), hat die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam auf ihrer Sitzung am 04. Februar 2016 folgende Museumbenutzungs- und Gebührensatzung der Hansestadt Anklam beschlossen:

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1)   Gegenstand dieser Satzung ist das

 

Otto-Lilienthal-Museum, mit Sitz in 17389 Anklam, Ellbogenstr. 1 und das

 

Museum im Steintor, mit Sitz in 17389 Anklam, Schulstr. 1.

 

Dazu gehören weiterhin:

-          die museumspädagogische Einrichtung einschließlich Außengelände auf dem Flugplatz

-          die Nikolaikiche

-          der Pulverturm

-          die Depots im Stadtgebiet

-          Sammlung landwirtschaftlicher Geräte in Pelsin
im Folgenden Museen genannt -

 

(2)   Die Museen erfüllen ihre Aufgaben an den genannten Standorten, sowie an weiteren Örtlichkeiten, die den Museen in Verantwortung oder Nutzung zugeordnet wurden.

 

 

§ 2

Rechtsform

(1)   Die Museen der Hansestadt Anklam sind öffentliche Einrichtungen, städtisches Eigentum und werden durch öffentliche Mittel unterhalten.

(2)   Die Museen der Hansestadt Anklam dienen seinen Besuchern zur kulturellen und historischen Bildung, zur Information sowie zu Freizeitzwecken.

(3)   Diese Benutzungs- und Gebührensatzung regelt die Benutzung, die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten sowie deren Gebühren.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1)   Die Hansestadt Anklam verfolgt mit den Museen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).

 

(2)   Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur.

 

(3)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sammlung, Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und themenbezogene Ausstellung von Musealien sowie durch museumspädagogische Angebote.

 

 

§ 4

Betrieb gewerblicher Art

 

(1)   Die allgemeinen Öffnungszeiten werden durch Aushang in den Museen bekannt gegeben.

(2)   Jede Tätigkeit gewerblicher Art (Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Verkaufsangebot im Museum) muss unmittelbar den Zielen des Museums dienen und ist ihnen untergeordnet.

(3)   Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art.

§ 5

Aufgaben

 

(1)   Die Museen der Hansestadt Anklam sind nicht gewinnorientierte ständige Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

(2)   Das Otto-Lilienthal-Museum sammelt, bewahrt und erschließt vorrangig historische Belege zu Leben und Werk Lilienthals sowie zur Vor- und Frühgeschichte der Luftfahrt. Zur jüngeren Luftfahrtgeschichte beschränkt sich die Tätigkeit des Museums auf in der Sammlungskonzeption festgelegte, ausgewählte Schwerpunkte.

(3)   Das Museum im Steintor sammelt, bewahrt und erschließt historische Belege zur Stadt- und Regionalgeschichte Anklams.

(4)   Die Vermittlung des musealen Bestandes erfolgt in ständigen Ausstellungen, in eigenen und fremden Sonderausstellungen, mit eigenen oder fremden Publikationen, mit museumspädagogischen Programmen oder in anderer geeigneter medialer Form.

(5)   Die Museen führen Sachzeugen, soweit ihre fach- und sachgerechte Bewahrung und Erschließung die wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten des Museums übersteigt, anderen geeigneten Einrichtungen zu und sind in fachwissenschaftlichen und Interessenvertretungen präsent.

 

§ 6

Sammlungstätigkeit und Inventarisierungspflicht

 

(1)   Arbeitsgrundlage der Museen ist eine Sammlungs- und Ausstellungskonzeption.

(2)   Alle den Museen durch Kauf, Schenkung oder auf andere Weise zugefallenen Objekte sind zu inventarisieren, zu katalogisieren und zu erschließen. Unerlaubtes Material oder solches mit juristisch zweifelhafter Herkunft wird nicht erworben.

(3)   Registriertes Museumsgut ist unveräußerbar.

(4)   Das Inventarverzeichnis ist zeitlos, allgemeinverständlich und lückenlos zu führen. Bei Änderung der Systematik oder des Aufzeichnungsmediums ist auf lückenlose Kompatibilität und Erhaltung des alten Verzeichnisses zu achten.

(5)   Zur Führung des Inventars, zu begründenden Streichungen und Aussonderungen sind nur der Museumsleiter und der verantwortliche Mitarbeiter berechtigt.

(6)   Museumsgut ist zu wissenschaftlichen oder Ausstellungszwecken grundsätzlich durch den Museumsleiter gebührenfrei zu verleihen, wenn nach dessen Einschätzung ein fachliches Interesse besteht und die Sicherheit in ausreichender Weise gewährleistet ist.

(7)   Bei Auflösung oder Aufhebung der Museen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Museums in seiner Zweckbestimmung zu erhalten. Dies erfolgt durch Überführung des Vermögens in eine höherrangige oder gleichwertige museale Sammlung, die die Zweckbestimmung ihrerseits durch eine entsprechende Satzung garantiert, vorzugsweise in eine solche in öffentlicher Trägerschaft.

 

 

§ 7

Museumsleitung und -mitarbeiter

 

(1)   Die Museen werden durch eine hauptamtliche wissenschaftliche Fachkraft geleitet. Sie ist den übrigen Mitarbeitern vorgesetzt und für den satzungsgemäßen Betrieb verantwortlich.

(2)   Einzelne museumsspezifische Bereiche, wie Besucherbetreuung/Kassierung, Museumspädagogik, Sammlungsaufbau, -pflege und Forschung, können von hauptberuflichen, nebenberuflichen, ehrenamtlichen, nach Arbeitsförderungsgesetz oder in anderer Weise geförderten Mitarbeitern wahrgenommen werden. Die Sicherung und Pflege der Bestände und der Ausstellungstechnik ist durch einen verantwortlichen hauptamtlichen Mitarbeiter zu leiten.

(3)   Alle Mitarbeiter müssen den Anforderungen an Angestellte im öffentlichen Dienst und den Ethischen Richtlinien für Museen (Code of Ethics) genügen.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Museums fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 8

Verhalten in den Räumlichkeiten (Hausordnung)

 

(1)    Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass Sammlungsgut und Einrichtungsgegenstände nicht beschädigt oder zerstört werden und dass kein anderer behindert oder belästigt wird.

(2)    In den Museen ist das Rauchen untersagt.

(3)   Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.

(4)   Tiere dürfen nicht mit in die Museen gebracht werden.

(5)    Fundsachen sind bei den Mitarbeitern der Museen abzuliefern.

(6)   Es gibt keine gesonderte Garderobe. An der Kasse können Kleidung und Taschen abgelegt werden. Die Haftung seitens der Museen ist ausgeschlossen.

(7)   Aus konservatorischen und sicherheitstechnischen Gründen kann das Betreten der Ausstellungsräume mit sperrigen oder nassen Gegenständen, wie zum Beispiel Regenschirmen, Regenbekleidung, Rucksäcken und Tragetaschen größer als DIN A 4 (ca. 20 x 30 cm) nicht geduldet werden. Die Haftung seitens der Museen ist ausgeschlossen.

(8)   Um die Exponate nicht zu beschädigen, dürfen diese bis auf die Mitmachexperimente nicht berührt werden.

(9)      Lehrer, Gruppenleiter und Erziehungsberechtigte haben auf ein angemessenes Verhalten der Kinder und Jugendlichen, die sich in ihrer Begleitung befinden, zu achten und bei der Gruppe zu bleiben. Eltern haften für Ihre Kinder.

(10)  Bei Diebstahlalarm ist die Leitung der Museen berechtigt, sämtliche Ausgänge außer dem Hauptausgang zu schließen, um dort eine Kontrolle der Besucher vorzunehmen.

(11)  Das Fotografieren und Filmen ist für private Zwecke erlaubt. Zum Fotografieren für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke sowie im Rahmen der aktuellen Berichterstattung ist die Genehmigung der Museumsleitung erforderlich.

(12)  Der Besucher haftet für die Beschädigung und den Verlust von Sammlungsgegenständen, der durch ihn oder seiner Aufsicht unterstehenden Personen verursacht wurde.

(13)  Den Anweisungen der Mitarbeiter der Museen ist Folge zu leisten.

(14)  Bei wiederholter Nichtbeachtung der Anweisung kann der Besucher, ohne Anspruch auf Auszahlung seiner Benutzungsgebühr, der Museen verwiesen werden.

 

 

 

§ 9

Benutzungsgebühren

 

Der Museumsbesuch ist in der Regel gebührenpflichtig. Der Eintritt ist wie folgt geregelt:

 

(1)   Eintritt

Bezeichnung

Otto-Lilienthal-Museum

Museum im Steintor

Aeronauticon

Nikolaikirche

Eintritt

4,50 €

4,50 €

-

-

Eintritt ermäßigt I

(Gruppenbesucher ab 8 Personen, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, III und XII, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende)

3,50 €

3,50 €

-

-

Eintritt ermäßigt II

(Schüler im Klassen-verband Stadtschulen)

0,50 €

0,50 €

-

-

Eintritt ermäßigt II

(Schüler im Klassen-verband überregionale Schulen)

2,50 €

2,50 €

-

 

Begleitpersonen von Schwerbehinderten, Fördervereine, Fachverbände, Gäste der Stadt, Kinder unter 6 Jahren in Begleitung ihrer Eltern

0,00 €

0,00 €

0,00 €

-

Kombicard

8,00 €

-

-

Kombicard ermäßigt

6,00 €

-

-

Familien-Museumspass

(2 Erwachsen, 2 Kinder)

20,00 €

-

-

 

(2)   sonstige Leistungen

Bezeichnung

Otto-Lilienthal-Museum

Museum im Steintor

Aeronauticon

Nikolaikirche

Audio-Guide

(Leihgerät)

3,00 €

3,00 €

-

3,00 €

Einführung

22,50 €

22,50 €

22,50 €

22,50 €

Führung

45,00 €

45,00 €

-

45,00 €

Führung mit erweitertem Angebot, spezielle Themen, Stadtführungen

70,00 €

70,00 €

-

70,00 €

Veranstaltung mit pädagogischer Betreuung

-

-

35,00 €

 

-

Sonderveranstaltung

(mit und ohne Raumnutzung)

45,00 € / 2 h

+Endreinigung

45,00 € / 2 h

+Endreinigung

45,00 € / 2 h

+Endreinigung

45,00 € / 2 h

+Endreinigung

Sonderveranstaltung

750,00 €

+Endreinigung

-

-

750,00 €

+Endreinigung

Vorträge außerhalb des Hauses bis 1 Stunde

75,00 € + Fahrkosten

Vorträge außerhalb des Hauses bis 2 Stunden

95,00 € + Fahrkosten

Recherchen/fachl. Ar-

beiten je angefangene

halbe Stunde

Verwaltung: 15,00 €
Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales: 17,50 €

Bereitstellung Bildkopie

(digitale Kopie)

 

15,00 €

 

Bereitstellung von Archivalien u.a.

(Papierkopie)

0,50 € je Blatt

Veröffentlichungsge-bühren (pro Bild, nicht exklusiv) bei einer Auflagenhöhe von:

bis 3.000 Stück 14,00 €

bis 10.000 Stück 30,00 €

bis 50.000 Stück 48,00 €

darüber, sowie für elektr. Medien, PR- und Werbezwecke 70,00 €

bei geforderter Auftragsabwicklung innerhalb von drei Werktagen

Bearbeitungszuschlag 20,00 €

 

(3)   In besonderen Fällen können abweichende Festlegungen getroffen werden.  Ausnahmen gemäß § 9 Absatz 2 trifft die Museumsleitung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

 

 

 

§ 10

Sprachformen

(1)   Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

(2)   Soweit in dieser Satzung vom Benutzer die Rede ist, ist auch gleichzeitig ein etwaiger gesetzlicher Vertreter gemeint.

 

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die Museumssatzung vom 13.09.2005, die Gebührenordnungen und die Hausordnungen der Museen in ihren bis dahin gültigen Fassungen außer Kraft.

 

 

Anklam, den 05. Februar 2016

 

Michael Galander

Bürgermeister

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

4