Auszug - Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek "Johann Christoph Adelung" der Hansestadt Anklam  

Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
TOP: Ö 10.2
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 04.02.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Gotisches Giebelhaus
Ort: Frauenstraße 12, 17389 Anklam
Zusatz: 17:00 Uhr Pause
2016/BM/030 Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek "Johann Christoph Adelung" der Hansestadt Anklam
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Beatrix Wittmann-Stifft
Federführend:Bürgermeister Bearbeiter/-in: Seeger, Susanna

 

Über den so geänderten Beschlussvorschlag wird abgestimmt:

 


 

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Johann Christoph Adelung“ der Hansestadt Anklam wie folgt:

 

 

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Johann Christoph Adelung“ der Hansestadt Anklam

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), hat die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam auf ihrer Sitzung am 04. Februar 2016 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Hansestadt Anklam beschlossen:

 

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)   Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Anklam. Sie ist städtisches Eigentum und wird durch öffentliche Mittel unterhalten.

(2)   Diese Benutzungs- und Gebührensatzung regelt die Benutzung und Ausleihe von Medien, die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten sowie deren Gebühren.

(3)   Medien sind: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Spiele, Audio-CDs, CD-ROMs, DVDs, Konsolenspiele und alle anderen zur Ausleihe angebotenen Formen von Datenträgern.

(4)   Die allgemeinen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek bekannt gegeben.

 

 

§ 2

Anmeldung

 

(1)   Die Stadtbibliothek ist der Öffentlichkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zugänglich.

(2)   Für die Ausleihe von Medien und andere Dienstleistungen sind eine Anmeldung und ein Benutzerausweis erforderlich.

(3)   Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an.

(4)   Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungs- und Gebührensatzung an und stimmt gleichzeitig zu, dass seine persönlichen Daten elektronisch gespeichert werden. Grundlage für die Erhebung und Speicherung der Daten ist das Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V).

Folgende Daten werden beim Benutzer mindestens erhoben: Name, Vorname, Postanschrift und Geburtsdatum.

(5)   Die Benutzungs- und Gebührensatzung liegt in der Stadtbibliothek zur Einsicht aus.

(6)   Bei minderjährigen Nutzern (bis vollendeten 16. Lebensjahr) muss der gesetzliche Vertreter durch seine Unterschrift die Zustimmung zur Benutzung der Bibliothek erteilen. 

(7)   Der Benutzer erhält einen auf seinen Namen laufenden Benutzerausweis, dieser ist nicht übertragbar. Der Verlust eines Benutzerausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind mitzuteilen.

(8)   Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Stadtbibliothek kann den Benutzerausweis zurückverlangen, wenn der Benutzer gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung verstößt.

 

 

 

§ 3

Entleihung und Verlängerungen

 

(1)   Die Ausleihe der Medien erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises. 

(2)   Die Leihfrist für Bücher, Konsolenspiele und CDs beträgt vier Wochen. DVDs und Zeitschriften haben eine Ausleihfrist von einer Woche.

(3)   Die Leihfrist kann auf Antrag bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien bei der Verlängerung vorzulegen.

(4)   In begründeten Fällen kann die Ausleihfrist durch die Mitarbeiter der Stadtbibliothek verkürzt werden.

(5)   Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der gleichzeitig auf einen Benutzerausweis entleihbaren Medien für bestimmte Medienarten begrenzen. 

(6)   Ausgeliehene Medien können gegen Entgelt vorbestellt werden, wenn eine schriftliche Benachrichtigung erfolgen soll. Die Gebühr fällt auch bei Nichtabholung an. Einzelne Medien können von der Vorbestellung ausgenommen werden.

(7)   Informationsbestände unterliegen der Präsenzbenutzung. Diese werden nicht ausgeliehen.

(8)   Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren zu zahlen, auch wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat.

 

 

 

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten des Benutzers, Haftung

 

(1)   Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2)   Der Zustand der ausgewählten Medien ist beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, wird davon ausgegangen, dass die Medien in einwandfreiem Zustand übergeben wurden.

Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien haftet derjenige, auf dessen Benutzerausweis die Medien ausgeliehen wurden, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Für verunreinigte und beschädigte Medien sind die Reparaturkosten an die Hansestadt Anklam zu zahlen. Dem Benutzer bleibt vorbehalten, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.

(3)   Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen, ist untersagt. Bei Unangemessenheit oder Unmöglichkeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung sind Ersatzkosten zu bezahlen. Als Ersatzkosten wird eine Pauschale angesetzt, der der Anschaffungspreis zu Grunde liegt und in der Kosten der Beschaffung und der technischen Medienbearbeitung enthalten sind.

(4)   Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5)   Der Benutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Urheber- und Persönlichkeitsrechts einzuhalten. Für Forderungen Dritter nach dem Urheberrecht, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben, haftet der Benutzer. Er hat die Stadtbibliothek von Forderungen Dritter freizustellen.

(6)   Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. Für dadurch auftretende Schäden haftet der Benutzer.

 

 

§ 5

Verhalten in den Bibliotheksräumen

 

(1)   In allen Räumen der Stadtbibliothek hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird.

(2)   Rauchen und Essen sind in den Bibliotheksräumen untersagt.

(3)   Tiere dürfen nicht mit in die Bibliotheksräume gebracht werden.

(4)   Fundsachen sind bei den Mitarbeitern der Stadtbibliothek abzuliefern.

(5)   Den Anweisungen der Mitarbeiter der Stadtbibliothek ist Folge zu leisten.

(6)   Während des Aufenthaltes in der Stadtbibliothek sind mitgebrachte Taschen u.ä. in die Schließfächer einzuschließen. Die Schließfächer sind ausschließlich für Bibliotheksbenutzer vorgesehen. Werden Schließfächer zweckentfremdet benutzt, so behält sich die Bibliothek vor, diese zu öffnen.  Bei Verlust des Schließfachschlüssels trägt der Benutzer die vollen Kosten für das notwendige Ersatzschloss und deren Beschaffung. Eine Haftung für Wertsachen übernimmt die Stadtbibliothek nicht.

(7)   Lehrer, Gruppenleiter und Erziehungsberechtigte haben auf ein angemessenes Verhalten der Kinder und Jugendlichen, die sich in ihrer Begleitung befinden, zu achten und bei der Gruppe zu bleiben. Eltern haften für Ihre Kinder.

(8)   Es ist den Benutzern des Internetarbeitsplatzes untersagt,  Websites mit gewaltverherrlichendem, pornografischem oder extremistischem Inhalt aufzurufen.

 

 

§ 6

Leihverkehr und Onleihe

 

(1)   Im Auftrag des Benutzers beschafft die Stadtbibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der gebenden Bibliothek. Der Auftrag ist kostenpflichtig.

(2)   Durch den Erwerb eines Benutzerausweises ist der Benutzer berechtigt, an der Onleihe teilzunehmen.

 

 

§ 7

Benutzungsgebühren

 

(1)   Allgemeine Gebühren

Jahresgebühr für Erwachsene ab 18 Jahre

20,00 €

Jahresgebühr nur Onleihe

15,00 €

Jahresgebühr Familienkarte

(2 Erwachsene und 2 Kinder/Schüler)

25,00 €

Jahresgebühr für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, III und XII, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende

10,00 €

Jahresgebühr für Kinder bis einschließlich vollendetem 13. Lebensjahr

3,00 €
 

Jahresgebühr für Schüler von 14 bis einschließlich vollendetem 17. Lebensjahr

5,00 €

Monatskarte

6,00 €

Ausstellen eines Ersatzausweises bis 18 Jahre

5,00 €

Ausstellen eines Ersatzausweises ab 18 Jahre

10,00 €

 

(2)   Sonstiges

Ausdruck aus dem Internet, Kopien je Seite

0,50 €

 

(3)   Vorbestellungen und Fernleihe

Vorbestellung mit schriftlicher Benachrichtigung

2,00 €

Fernleihe pro Titel bei Realisierung

8,00 €

 

(4)   Versäumnisgebühren

Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen dem Benutzer folgende Gebühren je Medieneinheit und je Woche:

Benutzer bis einschließlich vollendetem 13. Lebensjahr

1,00 €

Benutzer ab 14 Jahre

1,50 €

je DVD und Öffnungstag

1,00 €

Bearbeitungsgebühr 1. Mahnung

5,00 €

Bearbeitungsgebühr 2. Mahnung

7,50 €

 

 

 

§ 8

Folgen von Verstößen

 

(1)   Wer wiederholt oder in grober Weise gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Bibliotheksleitung.

(2)   Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Gebühren, Versäumnisgebühren sowie der Ersatzleistungen zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

 

 

§ 9

Sprachformen

(1)   Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

(2)   Soweit in dieser Satzung vom Benutzer die Rede ist, ist auch gleichzeitig ein etwaiger gesetzlicher Vertreter gemeint.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek, die Gebührenordnung der Stadtbibliothek Anklam und die Hausordnung der Stadtbibliothek in ihren bis dahin gültigen Fassungen außer Kraft.

 

Anklam, den 05. Februar 2016

 

Michael Galander

Bürgermeister

 

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

1

Enthaltungen:

1