Auszug - Hundesteuersatzung der Hansestadt Anklam  

Sitzung des Ausschusses für Finanzen
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Finanzen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 07.12.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 17:18 Anlass: Sitzung
Raum: Beratungsraum 18 - Rathaus I
Ort: Markt 3, 17389 Anklam
2015/FB2/011 Hundesteuersatzung der Hansestadt Anklam
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Dr. Detlef Butzke
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Bahr, Silvia

 

 


16:34 Uhr Frau Reese nimmt am Ausschuss für Finanzen teil.

Somit sind 8 von 11 Ausschussmitglieder anwesend.

 

Dr. Butzke erläutert die Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung einer Hundesteuer. Die klare Regelung der Steuerbefreiung gemäß § 6 wird hervorgehoben und besprochen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt unter Bezugnahme auf die Festlegungen im Haushaltssicherungskonzept 2015 (Beschluss der Stadtvertretung Drucksache: 2015/FB2/008-2 vom 22.10.2015) die Neufassung der Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung einer Hundesteuer wie folgt:

 

 

 

Satzung der Hansestadt Anklam

über die Erhebung einer Hundesteuer

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)  in der zur Zeit geltenden Fassung  und der §§ 1 bis 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung in der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 17.12.2015 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Steuergegenstand

 

Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet.

 

§ 2

Steuerschuldner

 

(1)Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.

 

(2)Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

 

(3)Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

(4)Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3

Haftung

 

Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

 

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Entstehung der Steuerschuld

 

(1)Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres mit Ablauf des Kalendermonates, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.

 

(2)Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.

 

(3)Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

 

(4)Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.

 

(5)Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.

 

 

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)Die Steuer beträgt ab dem Kalenderjahr 2016

a)für den 1. Hund  48,00 Euro

b)für den 2. Hund        108,00 Euro

c)für den 3. Hund und jeden weiteren Hund      132,00 Euro

d)für den 1. gefährlichen Hund im Sinne des

§ 5 Abs. 2 Pkt. a bzw. b390,00 Euro

e)für den 2. und jeden weiteren gefährlichen

Hund im Sinne des § 5 Abs. 2 Pkt. a bzw. b780,00 Euro

 

(2)Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:

 

a)                 Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten durch erhöhte Kampfbereitschaft und Angriffslust von einer Gefährdung für Mensch und Tier auszugehen ist.

 

Gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs. 2 Pkt. a sind insbesondere folgende

Rassen oder Gruppen:

- American Pitbull Terrier

- American Staffordshire Terrier

- Staffordshire Bull Terrier

- Bull Terrier

b)Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten auch Kreuzungen der in Abs. 2 a bezeichneten Rassen/Gruppen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

(3)Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

 

(4)Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

 

§ 6

Steuerbefreiung

 

(1)Steuerbefreiung (ausgenommen gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 2) wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt für:

1.den jeweils 1. Hund, dessen Halter bzw. ein im Haushalt lebendes Mitglied des Halters einen Schwerbehindertenausweis mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 50 % und mindestens einem Merkzeichen besitzt.

2.Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

3.Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutz-einrichtungen gehalten werden.

4.Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden.

5.Hunde, die aus der Zwingeranlage der Stadt Anklam nachweislich übernommen wurden.

 

(2)Steuerbefreit sind Hunde während der Zeit der Unterbringung im Tierheim oder der Zwingeranlage der Stadt Anklam aus Gründen des Tierschutzes.

 

(3)Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist alle zwei Jahre neu zu beantragen.

 

(4)Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 5  gilt für drei Jahre.

 

(5)für die Gewährung einer Steuerbefreiung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.

 

§ 7

Fälligkeit der Steuer

 

(1)Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 01.07. fällig.

 

(2)Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(3)Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.

 

§ 8

Anzeigepflicht

 

(1)Wer im Gebiet der Stadt einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.

 

(2)Endet die Hundehaltung bzw. ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.

 

(3)Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hunde-haltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.

 

§ 9

Steuermarken

 

(1)Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke.

 

(2)Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuer-marke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

 

(3)Steuermarken sind für fünf Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden den Hundehaltern neue Steuermarken übersandt.

 

(4)Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt zurückzugeben.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 8 und 9 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Hundesteuersatzung tritt ab 01.01.2016 in Kraft.

 

 

 

Anklam,

 

 

 

Bürgermeister(Siegel)

 

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0