Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement  

Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Gremium: Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Datum: Di, 13.04.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:12 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckhalle "Volkshaus"
Ort: Baustraße 50, 17389 Anklam
Zusatz: Unter Einhaltung strenger Abstands- und Hygieneregeln!

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Bestätigung der Tagesordnung      
Ö 3  
Einwohnerfragestunde      
Ö 4  
2. Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2021  
Enthält Anlagen
2021/FB2/141  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2021 folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

Muster 2

zu § 48 i.V.m. § 47 KV M-V)

 

2. Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Anklam

für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund des § 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 22.04.2021 und nach Bekanntgabe

der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen

folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

 

 

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

wird festgesetzt von bisher 3.011.100 EUR auf 2.934.000 EUR.                                                                      

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

wird festgesetzt von bisher 7.807.400 EUR auf 29.227.800 EUR.

 

 

§ 4

Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

      

von bisher    auf

 

      19.470.000 EUR  22.295.200 EUR.

  

(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln  

 

        9.470.000 EUR  14.795.200 EUR)

 

 

 

 

 

§ 5

 Hebesätze 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2021 statt bisher 101,7375 Vollzeitäquivalente (VzÄ) nunmehr 102,5250 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

 

§ 7 Weitere Vorschriften

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

 

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.

 

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.

 

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

 

 

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

 

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

 

Nachrichtliche Angaben:

 

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

 

 

 

Anklam, den                                                                              

Siegel                 

 

                         

Michael Galander

Bürgermeister

 

 

 

 

Hinweis:

 

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am .......... wie folgt bekanntgegeben worden:

 

Die vorstehende 2.Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten

 

Mo., Di., Do. und Fr.  von   9.00 bis 12.00 Uhr und

Di.    von 13.30 bis 18.00 Uhr und

Do.    von 13.30 bis 16.00 Uhr

 

im Rathaus, Markt 3, 17389 Anklam, Zimmer 14, öffentlich aus.

 

 

Anklam, den                

 

 

 

 

Michael Galander

Bürgermeister

 

   
    12.04.2021 - Ausschuss für Finanzen
    Ö 4 - ungeändert beschlossen
   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2021 folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

Muster 2

zu § 48 i.V.m. § 47 KV M-V)

 

 

2. Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Anklam

für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund des § 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 22.04.2021 und nach Bekanntgabe

der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen

folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

wird festgesetzt von bisher 3.011.100 EUR auf 2.934.000 EUR.                                            

 

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

wird festgesetzt von bisher 7.807.400 EUR auf 29.227.800 EUR.

 

 

§ 4

Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

      

von bisher    auf

 

      19.470.000 EUR  22.295.200 EUR.

  

(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln  

 

        9.470.000 EUR  14.795.200 EUR)

 

 

§ 5

 Hebesätze 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2021 statt bisher 101,7375 Vollzeitäquivalente (VzÄ) nunmehr 102,5250 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Weitere Vorschriften

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

 

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.

 

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.

 

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

 

 

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

 

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

Anklam, den                        

Siegel    

                         

Michael Galander

Bürgermeister

 

Hinweis:

 

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am .......... wie folgt bekanntgegeben worden:

 

Die vorstehende 2.Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten

 

Mo., Di., Do. und Fr.  von   9.00 bis 12.00 Uhr und

Di.    von 13.30 bis 18.00 Uhr und

Do.    von 13.30 bis 16.00 Uhr

 

im Rathaus, Markt 3, 17389 Anklam, Zimmer 14, öffentlich aus.

 

Anklam, den                 

 

Michael Galander

Bürgermeister

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

2

 

 

   
    13.04.2021 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
    Ö 4 - ungeändert beschlossen
   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2021 folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

Muster 2

zu § 48 i.V.m. § 47 KV M-V)

 

 

2. Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Anklam

für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund des § 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 22.04.2021 und nach Bekanntgabe

der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen

folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

wird festgesetzt von bisher 3.011.100 EUR auf 2.934.000 EUR.                                            

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

wird festgesetzt von bisher 7.807.400 EUR auf 29.227.800 EUR.

 

§ 4

Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

      

von bisher    auf

 

      19.470.000 EUR  22.295.200 EUR.

  

(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln  

 

        9.470.000 EUR  14.795.200 EUR)

 

 

 

§ 5

 Hebesätze 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2021 statt bisher 101,7375 Vollzeitäquivalente (VzÄ) nunmehr 102,5250 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Weitere Vorschriften

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

 

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.

 

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.

 

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

 

 

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

 

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

 

Nachrichtliche Angaben:

 

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

 

Anklam, den                                                                               

Siegel    

                         

Michael Galander

Bürgermeister

 

Hinweis:

 

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am .......... wie folgt bekanntgegeben worden:

 

Die vorstehende 2.Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten

 

Mo., Di., Do. und Fr.  von   9.00 bis 12.00 Uhr und

Di.    von 13.30 bis 18.00 Uhr und

Do.    von 13.30 bis 16.00 Uhr

 

im Rathaus, Markt 3, 17389 Anklam, Zimmer 14, öffentlich aus.

 

Anklam, den                 

 

Michael Galander

Bürgermeister

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

1

 

 

   
    14.04.2021 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Kultur
    Ö 4 - ungeändert beschlossen
   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2021 folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

Muster 2

zu § 48 i.V.m. § 47 KV M-V)

 

2. Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Anklam

für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund des § 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 22.04.2021 und nach Bekanntgabe

der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen

folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

 

 

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

wird festgesetzt von bisher 3.011.100 EUR auf 2.934.000 EUR.                                            

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

wird festgesetzt von bisher 7.807.400 EUR auf 29.227.800 EUR.

 

 

§ 4

Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

      

von bisher    auf

 

      19.470.000 EUR  22.295.200 EUR.

  

(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln  

 

        9.470.000 EUR  14.795.200 EUR)

 

§ 5

 Hebesätze 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2021 statt bisher 101,7375 Vollzeitäquivalente (VzÄ) nunmehr 102,5250 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

 

§ 7 Weitere Vorschriften

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

 

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.

 

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.

 

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

 

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

 

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

 

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

 

Nachrichtliche Angaben:

 

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

Anklam, den                        

Siegel    

                         

Michael Galander

Bürgermeister

 

Hinweis:

 

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am .......... wie folgt bekanntgegeben worden:

 

Die vorstehende 2.Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten

 

Mo., Di., Do. und Fr.  von   9.00 bis 12.00 Uhr und

Di.    von 13.30 bis 18.00 Uhr und

Do.    von 13.30 bis 16.00 Uhr

 

im Rathaus, Markt 3, 17389 Anklam, Zimmer 14, öffentlich aus.

 

Anklam, den                 

 

Michael Galander

Bürgermeister

 

Frau Reese nimmt nicht an der Abstimmung teil. Es stimmen nur 7 Ausschussmitglieder ab.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

0

 

 

   
    21.04.2021 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 9 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2021 folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

Muster 2

zu § 48 i.V.m. § 47 KV M-V)

 

2. Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Anklam

für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund des § 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 22.04.2021 und nach Bekanntgabe

der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen

folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

wird festgesetzt von bisher 3.011.100 EUR auf 2.934.000 EUR.                                            

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

wird festgesetzt von bisher 7.807.400 EUR auf 29.227.800 EUR.

 

§ 4

Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

      

von bisher    auf

 

      19.470.000 EUR  22.295.200 EUR.

  

(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln  

 

        9.470.000 EUR  14.795.200 EUR)

 

§ 5

 Hebesätze 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2021 statt bisher 101,7375 Vollzeitäquivalente (VzÄ) nunmehr 102,5250 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Weitere Vorschriften

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

 

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.

 

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.

 

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

 

 

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

 

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

 

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

Anklam, den                 

Siegel    

                         

Michael Galander

Bürgermeister

Hinweis:

 

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am .......... wie folgt bekanntgegeben worden:

 

Die vorstehende 2.Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten

 

Mo., Di., Do. und Fr.  von   9.00 bis 12.00 Uhr und

Di.    von 13.30 bis 18.00 Uhr und

Do.    von 13.30 bis 16.00 Uhr

 

im Rathaus, Markt 3, 17389 Anklam, Zimmer 14, öffentlich aus.

 

Anklam, den                 

 

Michael Galander

Bürgermeister

 

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

18

Nein-Stimmen:

1

Enthaltungen:

5

 

 

Ö 5  
3. Änderung des Bebauungsplanes 2-1995 "Siedlung Erich-Mühsam-Straße" hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss  
Enthält Anlagen
2021/FB1/475  
Ö 6  
Aufstellung eines Bebauungsplanes B3-2021 "Industrie- und Gewerbegebiet - am Bargischower Weg" in Verbindung mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes  
Enthält Anlagen
2021/FB1/476  
Ö 7  
Naturschutzgebiet "Peenetal von Anklam bis Peenestrom und Haff" Stellungnahme zum geplanten Naturschutzgebiet  
Enthält Anlagen
2021/FB1/479  
Ö 8  
Informationen des Fachbereiches      
Ö 9  
Sonstiges      
Ö 10  
Bestätigung der Niederschrift vom 16.02.2021 - öffentlicher Teil  
2020/BSI/040  
     
   
N 11     Bestätigung der Niederschrift vom 16.02.2021 - nichtöffentlicher Teil      
N 12     Informationen des Fachbereiches      
N 13     Sonstiges      
N 14     Schließen der Sitzung