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TOP | Betreff | Drucksache | |||||||||
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Ö 1 | Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit | ||||||||||
Ö 2 | Bekanntgabe und Bestätigung der Tagesordnung | ||||||||||
Ö 3 | Einwohnerfragestunde | ||||||||||
Ö 4 | Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 | 2020/FB2/093 | |||||||||
VORLAGE | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
I. Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2020/2021 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 27.02.2020 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird 2020 2021
festgesetzt auf 1.470.400 EUR 3.011.100 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 7.807.400 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird 2020 2021
festgesetzt auf 30.070.500 EUR 19.470.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln 20.070.500 EUR 9.470.000 EUR)
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2020 99,9875 und im Haushaltsjahr 2021 99,4875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben: Anklam, den Siegel
Michael Galander Bürgermeister
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17.02.2020 - Ausschuss für Finanzen | |||||||||||
Ö 4 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
I. Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2020/2021 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 27.02.2020 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird 2020 2021
festgesetzt auf 1.470.400 EUR 3.011.100 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 7.807.400 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird 2020 2021
festgesetzt auf 30.070.500 EUR 19.470.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln 20.070.500 EUR 9.470.000 EUR)
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2020 99,9875 und im Haushaltsjahr 2021 99,4875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben: Anklam, den Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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18.02.2020 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement | |||||||||||
Ö 5 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
I. Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2020/2021 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 27.02.2020 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird 2020 2021
festgesetzt auf 1.470.400 EUR 3.011.100 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 7.807.400 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird 2020 2021
festgesetzt auf 30.070.500 EUR 19.470.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln 20.070.500 EUR 9.470.000 EUR)
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2020 99,9875 und im Haushaltsjahr 2021 99,4875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben: Anklam, den Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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19.02.2020 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Kultur | |||||||||||
Ö 4 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
I. Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2020/2021 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 27.02.2020 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird 2020 2021
festgesetzt auf 1.470.400 EUR 3.011.100 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 7.807.400 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird 2020 2021
festgesetzt auf 30.070.500 EUR 19.470.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln 20.070.500 EUR 9.470.000 EUR)
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2020 99,9875 und im Haushaltsjahr 2021 99,4875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben: Anklam, den Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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27.02.2020 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam | |||||||||||
Ö 7.4 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschluss:
I. Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2020/2021 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 27.02.2020 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird 2020 2021
festgesetzt auf 1.470.400 EUR 3.011.100 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 7.807.400 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird 2020 2021
festgesetzt auf 30.070.500 EUR 19.470.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln 20.070.500 EUR 9.470.000 EUR)
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2020 99,9875 und im Haushaltsjahr 2021 99,4875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben: Anklam, den Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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Ö 5 | Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters bezüglich der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses lfd. Nr. 5 im Stellenplan (Mitarbeiter Bundesförderprogramm "Demokratie Leben") | 2020/FB2/099 | |||||||||
Ö 6 | Informationen des Sachgebietes | ||||||||||
Ö 7 | Sonstiges | ||||||||||
Ö 8 | Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 04.12.2019 - öffentlicher Teil | 2019/SBK/001 | |||||||||
N 9 | Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 04.12.2019 - nichtöffentlicher Teil | ||||||||||
N 10 | Informationen des Sachgebietes | ||||||||||
N 11 | Sonstiges | ||||||||||
N 12 | Schließen der Sitzung | ||||||||||