Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte)
Rechtsgrundlage(n)
Volltext
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. Das gilt auch, wenn Sie nur einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
- natürliche oder juristische Personen und
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. Auf der Handwerkskarte wird vermerkt:
- Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin,
- Betriebssitz,
- das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk beziehungsweise die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke,
- Zeitpunkt der Eintragung,
- gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist.
Sie müssen die Handwerkskarte nicht jährlich erneuern, da diese ihre Gültigkeit so lange behält, bis sich an den angegebenen Daten etwas ändert.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Fristen
keine
Zuständige Stelle
Handwerkskammer in deren Bezirk der Handwerkskammerbetrieb eingetragen ist.
Fachlich freigegeben durch
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen
Fachlich freigegeben am
Voraussetzungen
Sie müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Eintragung in die Handwerksrolle und erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung die Handwerkskarte.
Bearbeitungsdauer
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Urheber
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen