Beantragung eines Bewohnerparkausweises
[Nr.99108001001000 ]
Zuständige Behörde:
Ansprechpartner
Verkehrsangelegenheiten
Burgstraße 15
17389 Anklam
E-Mail: M.Wild@Anklam.de
Fax: 03971 835 250
Raum: 8
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Allgemeine Informationen
Als Bewohner können Sie für Ihren Pkw oder Ihr Motorrad oder ein von Ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Anwohnerparkausweis beantragen. Der Anwohnerparkausweis gilt nur für eine speziell ausgewiesene Zone (Bewohnerparkgebiet).
Insbesondere in größeren Städten ist in vielen Wohnquartieren das Parken zu bestimmten Zeiten oder generell nur mit einer Sonderparkberechtigung, einem Bewohnerparkausweis, erlaubt. Die Bewohnerparkvorrechte können aber auch in Bereichen mit Parkraumbewirtschaftung als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomaten zu bedienen, angeordnet sein.
Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 StVO mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis...frei" oder mit Zeichen 314/315 StVO mit Zusatzzeichen "Nur Bewohner mit Parkausweis..." gekennzeichnet.
Ein Anrecht auf einen Parkplatz besteht mit der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht.
Für Schwerbehinderte reservierte Parkplätze sind von der Bewohnerparkregelung ausgenommen.
Rechtsgrundlagen
- § 45 Absatz 1b Nummer 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 1 Abs. 1 GebOSt (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) i.V.m. der Gebühren-Nr. 265 der Anlage (zu § 1)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung) - StVZustLVO M-V
Erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein)
- Nutzungsbescheinigung, wenn die beantragende Person nicht Fahrzeughalter ist
- bei Beantragung durch einen Vertreter
- Vollmacht
Es können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ggf. schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters zur dauerhaften Überlassung eines Kraftfahrzeuges an den Antragsteller, wenn dieser nicht Halter desselben ist.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebühren für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises betragen 10,20 bis 30,70 Euro pro Jahr, ggf. zuzüglich Auslagen für Postversand u.ä.
Zuständige Stelle
Für die Erteilung der Bewohnerparkausweise sind die
- Landkreise,
- kreisfreien Städte,
- großen kreisangehörigen Städte und die
- Gemeinden mit mehr als 20 Tausend Einwohnern (Städte Güstrow, Waren/Müritz, Neustrelitz, Parchim) zuständig.
Diese ordnen auch die Bewohnerparkbereiche entsprechend § 45 1b Nr. 2a StVO straßenverkehrsrechtlich an.
Voraussetzungen
- Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich
- es ist kein Privatstellplatz vorhanden
- das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft.
- Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben.
- die angemeldete Nebenwohnung kann ausreichen (die Entscheidung hierüber treffen die Kommunen satzungsgemäß).
- Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
- Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kfz- Kennzeichen in einem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge" vorgenommen werden.
- Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug).
Nähere Informationen erteilen die zuständigen Stellen.
Verfahrensablauf
Gehen Sie am besten persönlich bei der zuständigen Stelle vorbei und legen Sie die Unterlagen dort vor.
In einigen Städten und Gemeinden können Sie den Bewohnerparkausweis auch schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis mit der Post. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie in diesem Fall übersenden müssen.
Die Bewohnerparkausweise werden bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen i. d. R. für die Dauer von einem Jahr erteilt.
Fachlich freigegeben durch
keine fachliche Freigabe
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern