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Europa- und Kommunalwahl am 09.06.2024

Wahlbekanntmachung

Zahl der Vertreter*innen / Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche / Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber*innen /Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung der Hansestadt Anklam am 09. Juni 2024

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl.M-V S. 586) fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtvertretung in der Hansestadt Anklam auf.
Für die Wahlvorschläge (einschließlich der Anlagen) sind amtliche Vordrucke zu verwenden. Diese sind ab dem 01.02.2024 bei der Gemeindewahlleiterin der Hansestadt Anklam, Markt 3, Raum 1 nach vorheriger Vereinbarung kostenlos erhältlich.


Kontakt Gemeindewahlleitung


Gemeindewahlleiterin

Ute Peter

Telefon: 03971/835-124

u.peter@anklam.de

stellvertretende Gemeindewahlleiterin

Ina Beu

Telefon: 03971/835-116

i.beu@anklam.de


Alle amtlichen Vordrucke können auch über die Internetseite der Landeswahlleiterin www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare oder Hansestadt Anklam www.anklam.de heruntergeladen werden.
Auf die Beachtung der Bestimmungen der §§ 4, 6, 7 Abs. 3, 15-19 und 62 des LKWG M-V und der §§ 24 bis 26 der LKWO M-V weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
1. Anzahl der Vertreter*innen
Die Anzahl der Mitglieder der Stadtvertretung beläuft sich in der Hansestadt Anklam auf
25 Vertreter*innen.
2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Anklam. Es wird gemäß § 61Abs. 2 LKWG M-V nicht in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Demzufolge besteht das Wahlgebiet der Hansestadt Anklam aus nur einem Wahlbereich.

3. Höchstzahl der im Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber*innen
Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten Wahlgebiet nur dann, wenn dieses nur einen einzigen Wahlbereich bildet. Die Höchstzahl der im Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber*innen beläuft sich im Wahlgebiet der Hansestadt Anklam auf 30 Personen.
4. Aufstellen von Wahlvorschlägen
(1) Wahlvorschläge können einreichen.
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
3. einzelne wahlberechtigte Personen, die sich selbst als Bewerberrinnen oder Bewerber
vorschlagen (Einzelbewerbung).
(2) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen
noch Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
(3) Die Wahlvorschläge werden für nur einen Wahlbereich in der Hansestadt Anklam
aufgestellt. Eine politische Partei, eine Wählergruppe oder eine Einzelbewerberin oder ein
Einzelbewerber darf demzufolge auch nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Eine wahlberechtigte Person darf in Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtvertretung und
für die Wahl des Kreistages als Bewerberin oder Bewerber benannt werden.
(5) Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur aufgestellt werden,
wer
1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts wahlberechtigten Mitgliedern dieser Partei oder Wählergruppe
(Mitgliederversammlung) oder
2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von Mitgliederversammlungen
nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter
(Vertreterversammlung)
gewählt worden ist und seine unwiderrufliche Zustimmung zu seiner Benennung schriftlich
erteilt hat. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in geheimer schriftlicher Abstimmung
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende
Person der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist
Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen. Über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen.

5. Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum 26. März 2024, bis 16:00 Uhr schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Hansestadt Anklam, Markt 3 in 17389 Anklam, Zimmer 1, einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Zulassung beeinträchtigen können, noch rechtzeitig behoben werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger
(1) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger, die nach
§ 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, in das Wählerverzeichnis
auf Antrag eingetragen werden, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 nachweisen,
dass sie am Wahltag seit mindestens dem 03. Mai 2024 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei
mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
(2) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht
in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder
strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

6. Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO
M-V einzureichen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen sind mit dem Formblatt 4.1.1 der Anlage 4 der LKWO M-V einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere
(1) das Wahlgebiet,
(2) den Namen, Anschrift und soweit vorhanden, die Kurzbezeichnung der Partei oder
Wählergruppe,
(3) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen sowie deren Anschriften.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, dass schließt die Eidesstattliche Versicherung nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V ein.
Dem Wahlvorschlag ist beizufügen:
(1) die schriftliche Zustimmungserklärung einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers
nach dem Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V,
(2) für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde
über die Wählbarkeit nach der Anlage 4 LKWO M-V, Formblatt 4.1.3,
(3) für jeden Unionsbürger
eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat),
nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V.
Die Gemeindewahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt
zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches,

(4) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur
Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen
Versicherungen an Eides statt nach § 16 Abs. 5 des LKWG M-V nach dem Formblatt 4.1.2
der Anlage 4 LKWO M-V,
(5) für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Erklärung, dass er der vorschlagenden
Partei angehört oder dass er parteilos ist,
(6) für Bewerberinnen oder Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und
Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) sie im Falle
eines Wahlerfolgs haben nach dem Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V.
Parteien und Wählergruppen müssen der Gemeindewahlleiterin auf Anforderung ihre Satzung und den Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung stellen.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber sind mit dem Formblatt 4.2 der Anlage 4 der LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere
(1) das Wahlgebiet,
(2) den Namen, Vorname, Beruf oder Tätigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift der
Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers,
(3) eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4,
Formblatt 4.2 LKWO M-V,

(4) für jeden Unionsbürger
eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat),
nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V.
Die Gemeindewahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches,
(5) für Bewerberinnen oder Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und
Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) sie im Falle
eines Wahlerfolgs haben nach dem Formblatt 4.1.3 bzw. 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V.

Hinweise zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat:
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde beenden.
Vertrauensperson für den Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung ist die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.
Das Wahlrecht und die Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Gemeindewahlvorschlag und nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag erteilen. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wählbarkeitsbescheinigungen dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als 3 Monate sein.

7. Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des § 19
LKWG M-V.
(2) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden.
(3) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung
entschieden wurde.
(4) Änderungen oder Rücknahmen bedürfen einer gemeinsamen übereinstimmenden Erklärung der
Vertrauenspersonen. Diese Erklärungen sind der Gemeindewahlleiterin gegenüber schriftlich
abzugeben und können nicht widerrufen werden.
8. Vertrauensperson
(1) In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin
oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion einer Vertrauensperson selbst wahr; die
Benennung einer zweiten Person ist nicht erforderlich.
(2) Soweit in § 19 Abs. 3 LKWG M-V nichts anderes bestimmt ist, sind nur die
Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag
abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung aller Unterzeichnenden des
Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen oder ersetzt werden.

17389 Anklam, 31.01.2024
gez. Ute Peter
Gemeindewahlleiterin
der Hansestadt Anklam

Bekanntmachung Wahl GWL 2024

Bekanntmachung Aufforderung Vorschläge Gemeindewahlausschuss 2024

https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare

Wahlergebnisbekanntmachungen

Hier können Sie Ergebnise vorangegangener Wahlen einsehen.

Bürgermeisterwahl

Ergebnisse zur Wahl des Bürgermeisters 2018

Ergebnisse zur Wahl des Bürgermeisters 2010

Kommunalwahl/ Stadtvertretung

Wahlergebnis der Wahl zur Stadtvertretung vom 26.05.2019

Wahlergebnis der Wahl zur Stadtvertretung am 25.05.2014

Ergebnisse zur Wahl eines zusätzlichen Stadtvertreters 2010

Ergebnisse zur Kommunalwahl im September 2009

Kreistagswahl / Landratswahl

Wahlbekanntmachung Landratswahl Stichwahl am 10.06.2018

Ergebnisse der Kreistagswahl 2011

Ergebnisse der Landratswahl vom 04.09.2011

Ergebnisse zur Stichwahl der Landratswahl 2011

Ergebnisse zum Bürgerentscheid vom 04.09.2011

Landtagswahl

Ergebnisse der Landtagswahl 2021

Ergebnisse der Landtagswahl 2016

Ergebnisse der Landtagswahl 2011

Bundestagswahl

Ergebnisse der Bundestagswahl September 2021

Ergebnisse der Bundestagswahl September 2017

Ergebnisse der Bundestagswahl September 2013

Ergebnisse der Bundestagswahl September 2009