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Flächennutzungsplan der Hansestadt Anklam

Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan, verkürzt als FNP bezeichnet) ist ein Instrument der räumlichen Planung, in dem die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde (Bauflächen, Verkehrsflächen, Wasserflächen, Grünflächen, Sondernutzungsflächen, Flächen für Land- und Forstwirtschaft u.a.) kartografisch und textlich dargestellt wird. Er wird durch die Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit aufgestellt, erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet.
Die im Flächennutzungsplan dargestellten Bodennutzungen werden dann durch Bebauungspläne für einzelne Teile des Gemeindegebiets konkretisiert und rechtsverbindlich festgesetzt. Gemeinsam bilden Flächennutzungspläne und Bebauungspläne die gemeindliche Bauleitplanung.
Die möglichen Inhalte, das Verfahren der Planaufstellung und die rechtlichen Folgewirkungen des Flächennutzungsplanes sind im Baugesetzbuch definiert.

Der Flächennutzungsplan kann in der Stadtverwaltung während der Dienstzeiten eingesehen werden.

Flächennutzungsplan der Hansestadt Anklam

Die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Anklam erfolgte am ....... im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Hansestadt Anklam  ......   

1. Änderung

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2. Änderung

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3. Änderung

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4. Änderung

Die von der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam am 26.08.2010 beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch mit Verfügung der höherenVerwaltungsbehörde vom 21.07.2011, Az.: VIII 430 b -512.111 - 59002 (4. Än) genehmigt.

Die 4. Änderung beinhaltet die Verlagerung der geplanten Gewerbefläche nordöstlich der Bahnanlage an den Bebauungsplanbereich südöstlich der Bahnanlage. Die ausgewiesene Gewerbefläche nordöstlich der Bahnanlage wird als Reservefläche im Flächennutzungsplan belassen. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß 3 6 Abs. 5 Baugesetzbuch bekannt gemacht. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann jedermann in der Stadtverwaltung Anklam, Fachbereich 1, Burgstraße 15, Zimmer 41 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Anklam geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, nach § 215 Baugesetzbuch darzulegen.
Auf die Regelungen des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird hingewiesen: "Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntgabe nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Baugesetzbuch hingewiesen.


Die amtliche Bekanntmachung zur Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Hansestadt Anklam "Anklamer Stadtkurier", Jahrgang 17, Nummer 13, erschienen am 28.01.2011, veröffentlicht.

5. Änderung

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16. Änderung

Die 16. Änderung befindet sich im Aufstellungsverfahren.

1. Ergänzung

Die 1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes befindet sich im Aufstellungsverfahren.

3. Ergänzung

Die 3. Ergänzung des Flächennutzungsplanes befindet sich im Aufstellungsverfahren.