Inhalt

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe persönlicher Daten

Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der Daten im Zusammenhang mit Wahlen, Ehe- und Altersjubiläen, an Adressbuchverlage sowie an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Bekanntmachung (PDF, 2 Seiten)

  1. Widerspruch gegen die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz können Sie einer Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften widersprechen.
    Ohne diese Übermittlungssperre darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, folgende Daten übermitteln:
    1. Vor- und Familienname,
    2. Geburtsdatum und Geburtsort,
    3. Geschlecht,
    4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
    5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
    6. Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
    7. Sterbedatum
    Das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung besteht jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
            
  2. Widerspruch gegen die Datenübermittlung bei Alters- und Ehejubiläen
    Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz können Sie der Auskunftserteilung über Alters- oder Ehejubiläen widersprechen.
    Die Meldebehörde darf ohne diese Übermittlungssperre gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz zum Zwecke der Ehrung von Jubilaren Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft über folgende Daten von Alters- oder Ehejubiläen erteilen:
    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad,
    4. Anschrift,
    5. Datum und Art des Jubiläums
         
  3. Widerspruch gegen die Datenübermittlung an Adressbuchverlage
    Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz können Sie der Auskunftserteilung Ihrer Daten an Adressbuchverlage widersprechen.
    Ohne diese Übermittlungssperre darf die Meldebehörde gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über:
    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad,
    4. derzeitige Anschriften
         
  4. Widerspruch gegen die Datenübermittlung an Parteien u.a. im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
    Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz können Sie einer Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene widersprechen.
    Ohne diese Übermittlungssperre darf die Meldebehörde entsprechend § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad,
    4. derzeitige Anschriften,
    5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

    Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Anklam, Bürgerbüro, Burgstraße 15 in 17389 Anklam einzureichen.
    Ein einmal eingetragener Widerspruch bleibt bis zum Widerruf bestehen.

    Entsprechende Vordrucke sind im Bürgerbüro, Burgstraße 15, Zimmer 3 sowie in der Anklam-Information erhältlich.
    Die Erhebung des Widerspruchs gegen die Datenübermittlung ist gebührenfrei.