Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin
Für das angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs Abmarkungsverfahr en nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations und Vermessungswesen (Geoinformations und Vermessungsgesetz GeoVermG M V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M V S. 713), durchgeführt.
Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M V soll den Beteiligten, denen die Gre nzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben werden konnte, die Grenzfeststellung und/oder
Abmarkung durch Offenlegung bekanntgegeben werden. Zeit und Ort der Offenlegung sind für die Dauer von zwei Wochen vor Beginn der Offenlegung ortsüblich bekanntzumachen.
Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin [PDF-Dokument: 239 kB]