Drucksache - 2022/FB1/608  

Betreff: Satzung der Hansestadt Anklam über die Veränderungssperre "Schwedenviertel"
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Bearbeiter/-in: Wussow, Heike
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Empfehlung
14.06.2022 
Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
23.06.2022 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Satzung der Hansestadt Anklam über Veränderungssperre  

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Beschlussvorschlag:

 

1. Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt die Satzung der Hansestadt
 Anklam über die Veränderungssperre „Schwedenviertel“ gemäß § 16 Abs. 1
 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes B1-2022
 „Schwedenviertel“, für den der Aufstellungsbeschluss, Drucksache 2022/FB1/604,
 gefasst wurde.

2. Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt die ortsübliche Bekanntmachung
 des Beschlusses über die Satzung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB nach Bekanntmachung
 des Aufstellungsbeschlusses.

 

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Sachdarstellung:

 

Mit dem Erlass der Veränderungssperre soll während des Zeitraums der Aufstellung des Bebauungsplanes B1-2022 „Schwedenviertel“ die Errichtung von baulichen Anlagen, die den Vorgaben des künftigen Bebauungsplanes entgegenstehen würden, verhindert werden.

 

Die Veränderungssperre hat die Wirkung einer generellen Bausperre. Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden. Sonstige erhebliche und wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig auch wenn sie ansonsten nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

 

Durch die Veränderungssperre wird jedoch bspw. der Verkauf oder die Teilung eines Grundstückes nicht behindert. Darüber hinaus werden auch genehmigungsfreie tatsächliche Veränderungen nicht verhindert, soweit sie keine oder nur unwesentliche Wertsteigerungen zur Folge haben (Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten).

 

Von der Veränderungssperre ausgeschlossen sind Bauvorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und mit deren Ausführung hätte begonnen werden dürfen. Dasselbe gilt für genehmigungsfreie Bauvorhaben, von denen die Stadt Kenntnis hat und mit denen vor dem Erlass der Veränderungssperre hätte begonnen werden können. Auch die Fortführung der bisherigen Nutzung fällt nicht unter eine solche Sperre (§ 14 Abs. 3 BauGB).

 

Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB können Ausnahmen von der Veränderungssperre dann zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

 

Grundsätzlich ist eine Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB für zwei Jahre nach ihrem Erlass wirksam. Allerdings kann die Stadt die Sperre um ein Jahr verlängern. Bei besonderen Umständen besteht zudem die Möglichkeit, die Veränderungssperre auf ein weiteres Jahr auszuweiten.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist oder nach Ablauf von vier Jahren.

  

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

 

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Anlagen:

 

Satzung der Hansestadt Anklam über die Veränderungssperre

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung der Hansestadt Anklam über Veränderungssperre (269 KB)