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Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtvertretung billigt den Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes 2-1995
„Siedlung Erich-Mühsam-Straße“ (Anlage 1) sowie dessen Begründung (Anlage 2) in der vorliegenden Fassung.
2. Der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes 2-1995 „Siedlung Erich-Mühsam-Straße“ sowie dessen Begründung sind gemäß § 13a Abs.2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr.2, Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 2 BauGB zur 3. Änderung des Bebauungsplanes 2-1995 „Siedlung Erich-Mühsam-Straße“, einschließlich dessen Begründung, zu beteiligen.
4. Die öffentliche Auslegung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes 2-1995 „Siedlung
Erich-Mühsam-Straße“ und dessen Begründung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Sachdarstellung:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hat in ihrer Sitzung am 01.10.2020 den Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes 2-1995 „Siedlung Erich-Mühsam-Straße“ gefasst.
Die Antragstellerin beabsichtigt den bestehenden NORMA-Einkaufsmarkt auf rund 1.200 qm Verkaufsfläche zu erweitern, um den Nahversorgungsstandort im Südosten des Stadtgebiets langfristig zu sichern. Dabei entfallen knapp 1.100 qm auf den Nahversorgungsmarkt und rund 100 qm auf einen Backshop.
Die gegenüber dem Bestandsmarkt größere Verkaufsfläche begründet sich nicht durch ein ausgeweitetes Warensortiment, sondern durch breitere Gänge, niedrigere Regale und logistische Belange, um eine moderne kundenfreundliche Einkaufsatmosphäre zu schaffen.
Weiterhin resultiert die größere Verkaufsfläche aus betrieblichen Anforderungen, da so zum einen die Bestückung des Verkaufsraumes mit Waren vereinfacht wird und zum anderen die Lagerflächen reduziert werden, indem die Waren verstärkt direkt im Verkaufsraum gelagert werden.
Der Markt soll wie bisher durch einen Backshop mit Café-Nutzung ergänzt werden, der von einer Vorzone aus an der nördlichen Stirnwand des Gebäudes aus erreicht wird.
Da mit einer Verkaufsfläche von über 800 qm formal die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten wird, muss für den Standort ein sonstiges Sondergebiet ausgewiesen werden, so dass die bestehende Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im rechtswirksamen Bebauungsplan angepasst werden muss.
Angesichts der baulichen Vorprägung (Bestandsbebauung) wird das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.
Entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
Durch ein Planungsbüro sind die Unterlagen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erarbeitet worden.
Mit dem zu fassenden Beschluss für die Billigung und Auslegung der Planunterlagen wird das Bauleitplanverfahren fortgeführt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1 – Entwurf Bebauungsplan in der Fassung vom 10.08.2020
Anlage 2 – Entwurf Begründung in der Fassung vom 10.08.2020
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Entwurf Bebauungsplan in der Fassung vom 10.08.2020 (8936 KB) | ||||
2 | Entwurf Begründung in der Fassung vom 10.08.2020 (1383 KB) |