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Information:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam wird mit dieser Beschlussvorlage über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Hansestadt Anklam an Unternehmen und Einrichtungen im Rahmen des anliegenden Beteiligungsberichtes mit Stand 27.11.2020 informiert. Damit wird dem Erfordernis gemäß § 73 (3) der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) Rechnung getragen.
Sachdarstellung:
Nach § 73 (3) KV M-V haben Kommunen über ihre unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen einen Beteiligungsbericht zu erstellen und diesen bis zum 30.09. des Folgejahres der Gemeindevertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Der Bericht hat neben Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe auch Aussagen über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und –entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft zu enthalten.
Mit der Vorlage des Beteiligungsberichts 2019 erfüllt die Hansestadt ihre Verpflichtung zur jährlichen Information der Stadtvertreter. Der Bericht ist der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben und im Rahmen einer unverzüglichen öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.
Die Verpflichtung gemäß § 1 Punkte 7 bis 9 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, dem Haushaltsplan Wirtschaftspläne, neueste geprüfte Jahresabschlüsse und Lageberichte beizfügen, entfällt allerdings nicht.
Finanzielle Auswirkungen:
Aus dem Bericht selbst ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
Bericht über die mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen der Hansestadt Anklam gemäß § 73 (3) KV M-V – Beteiligungsbericht 2019