Auszug - Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2020 und 2021  

Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 18.02.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Beratungsraum 29 - Rathaus II
Ort: Burgstraße 15, 17389 Anklam
2020/FB2/093 Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement, Stadtmarketing, Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Miller, Sandra

Herr Galander nimmt ab 17:30 Uhr an der Sitzung teil.

 

Frau Wittmann-Stifft gibt an Hand einer PowerPoint Präsentation eine Übersicht zum Haushalt und der Beschlussvorlage.

 

Frau Rauchmann verlässt um 18:01 Uhr die Sitzung. Damit sind noch 10 Ausschussmitglieder anwesend.

 

Es liegt ein Antrag der Fraktion Baumgärtner/Kohn vor.

1. den Ahornweg, die Karl-Marx-Straße und die Ossietzkystraße in den Sanierungsplan 2021 aufzunehmen. Die Kanalisation und auch die Straßen stammen aus den 30er Jahren des vorherigen Jahrhunderts.

2. auf Grund fehlender Bürgersteige in der Karl-Marx-Straße und der damit fehlenden Sicherheit beim Begehen bzw. Überqueren der Straße, drei Fahrbahnschwellen zur Geschwindigkeitsherabsenkung zu installieren.

3. auf Grund fehlender Parkmöglichkeiten, die Parkflächen auf der linken Seite der Karl-Marx-Straße zwischen den Wohnblöcken zu begradigen, um ein vernünftiges Parken zu ermöglichen.

Weiterhin sollen die Parkflächen auf Höhe Karl-Marx-Straße 5 wieder freigegeben werden. Die Parkfläche als solche ist durch den Zuwachs der Bäume nicht mehr erreichbar.

4. die Verwaltung soll prüfen, ob eine zusätzliche Zufahrt zu den Grundstücken bzw. Garagen am Kleinbahnweg möglich ist. Das betrifft den Abschnitt in der Siedlung Gellendiner Weg.

Weiterhin sollte jedes Grundstück bzw. jede Garage am Kleinbahnweg durch eine Wegbefestigung erreichbar sein. Eigentümerin der Garagen ist die GWA.

 

Frau Thurow und Herr Galander erklären, dass zusätzliche Maßnahmen vor 2022 nicht realisierbar sind. Die Maßnahmen können aber für die Planungen 2022 aufgenommen werden. Kurzfristige Dinge können ggf. auch über den direkten Weg mit den Fachbereichen geklärt werden.

 

 

 

Herr Kohn ist mit der Aussage von Herrn Galander, dass die Maßnahme in die Planung 2022 aufgenommen wird zufrieden und zieht den Antrag zurück.

 

Herr Masch stellt den Antrag, dass die Investition Produkt 54100 – Maßnahme 3348 Ringstraße vorgezogen wird auf Planung 2020 und Bau 2021. Dafür soll die Investition Produkt 54100 – Maßnahme 3359 Kreisverkehr Lübecker Straße nach hinten verschoben werden auf Planung 2023 und Bau 2024.

 

Frau Thurow erklärt, warum die Planungen sind wie sie sind und macht deutlich, dass zwei verschiedenen Maßnahmen kostentechnisch nicht vergleichbar und dementsprechend nicht einfach zu tauschen sind.

 

Herr Masch zieht den Antrag zurück.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

I.    Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2020/2021 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam

für die Haushaltsjahre 2020 und 2021

 

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 27.02.2020 und nach Bekanntgabe

der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen

folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

wird

      2020    2021  

 

festgesetzt auf     1.470.400 EUR  3.011.100 EUR.

 

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 7.807.400 EUR.

 

 

§ 4

Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird

      2020    2021

 

festgesetzt auf     30.070.500 EUR  19.470.000 EUR.

 

(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln  

      20.070.500 EUR    9.470.000 EUR)

 

 

 

 

 

 

§ 5

 Hebesätze 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2020 99,9875 und im Haushaltsjahr 2021 99,4875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Wertgrenzen

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

 

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR

 

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR

 

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

 

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

 

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

Nachrichtliche Angaben:

Anklam, den                                                                               

Siegel                 

                         

Michael Galander

Bürgermeister

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

4