Auszug - Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2020 und 2021  

Sitzung des Ausschusses für Finanzen
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Finanzen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 17.02.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:25 Anlass: Sitzung
Raum: Beratungsraum 29 - Rathaus II
Ort: Burgstraße 15, 17389 Anklam
2020/FB2/093 Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement, Stadtmarketing, Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Miller, Sandra

Frau Wittmann-Stifft zeigt eine Präsentation zum Haushalt und gibt einleitende Worte zur Beschlussvorlage.

 

 

 

Nachfragen der Ausschussmitglieder werden beantwortet. Fragen, welche nicht direkt geklärt werden können, sollen bis zur Stadtvertretung beantwortet werden.

 

Herr Göritz stellte den Antrag 1 im Produkt 11102 – Konto 5696000 (Städtepartnerschaft, Kosten für Dritte) die Ansätze 2020 auf 15.000 Euro und Antrag 2 2021 auf 10.000 Euro zu reduzieren.

 

Antrag 1

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

7

Enthaltungen:

0

 

Antrag 2

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

7

Enthaltungen:

0

 

Die Anträge der CDU, bei welchen keine Deckung aufgezeigt wird, werden von Herrn Trapp zurückverwiesen. Auf die Nachfrage der Zulässigkeit antwortet Herr Schröder, dass nach der Geschäftsordnung jederzeit Anträge gestellt werden können. Dennoch ist es üblich, dass bei Dingen, die Kosten verursachen, besonders bei ausgeglichenen Haushalten, eine finanzielle Deckung angegeben werden muss. Herr Lange bestätigt dies.

 

Herr Göritz stellt den Antrag 3, dass die Steuerhebesätze nicht erhöht werden, die derzeitigen Hebesätze sind in Ansatz zu bringen. Die Abstimmung soll getrennt vorgenommen werden.

 

Antrag 3 – Grundsteuer A

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

3

Nein-Stimmen:

5

Enthaltungen:

1

 

Antrag 3 – Grundsteuer B

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

3

Nein-Stimmen:

6

Enthaltungen:

0

 

Antrag 3 - Gewerbesteuer

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

4

Nein-Stimmen:

4

Enthaltungen:

1

 

Herr Göritz stellte den Antrag 4, dass unter Produkt 11101 – Konto 5613001 (Reisekosten Bürgermeister) um 5.000 Euro auf 3.400 Euro reduziert werden.

 

Antrag 4

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

3

Nein-Stimmen:

6

Enthaltungen:

0

 

Weiter stellt Herr Göritz den Antrag 5, dass die Investition Produkt 54100 – Maßnahme 3348 Ringstraße vorgezogen wird auf Planung 2020 und Bau 2021. Dafür soll die Investition Produkt 54100 – Maßnahme 3359 Kreisverkehr Lübecker Straße nach hinten verschoben werden auf Planung 2023 und Bau 2024.

 

Frau Thurow erklärt, warum die Maßnahmen so geplant wurden.

 

Antrag 5

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

6

Enthaltungen:

1

 

Ebenfalls zu den Investitionen stellt Herr Göritz den Antrag 6, dass die Investition Produkt 54100 – Maßnahme 3363 Kreisverkehr Leipziger Allee nach hinten verschoben werden soll auf Planung 2022 und Bau 2023. Dafür soll die Investition Produkt 54100 – Maßnahme 3364 Kreisverkehr Pasewalker Allee nach vorn gezogen werden auf Planung 2020 und Bau 2021.

 

Auch hier erklärt Frau Thurow, warum die Maßnahmen so geplant wurden und dass die komplizierte Kreuzung in der Friedländer Landstraße/ Leipziger Allee Vorang hat.

 

Antrag 6

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

5

Enthaltungen:

2

 

Zum Schluss stellt Herr Göritz den Antrag 7, dass die Investition Produkt 28100 – Maßnahme 1031 Erstellung eines Imagesfilms auf 2022 verschoben wird, da derzeit noch viel im Bau oder im Umbruch steht.

 

Frau Wittmann-Stifft erklärt, dass es genügend schöne Stellen gibt und nichts dagegen spricht in zwei Jahren Sequenzen nachzudrehen und einzufügen. Ein aktueller Imagefilm wird aber dringend benötigt.

 

 

 

 

 

 

Antrag 7

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

6

Enthaltungen:

1

 

Da alle Anträge abgelehnt wurden, lässt Herr Trapp über die ungeänderte Beschlussvorlage abstimmen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

I.    Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2020/2021 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam

für die Haushaltsjahre 2020 und 2021

 

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 27.02.2020 und nach Bekanntgabe

der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen

folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

 

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

wird

      2020    2021  

 

festgesetzt auf     1.470.400 EUR  3.011.100 EUR.

 

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 7.807.400 EUR.

 

§ 4

Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird

      2020    2021

 

festgesetzt auf     30.070.500 EUR  19.470.000 EUR.

 

(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln  

      20.070.500 EUR    9.470.000 EUR)

 

§ 5

 Hebesätze 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2020 99,9875 und im Haushaltsjahr 2021 99,4875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Wertgrenzen

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

 

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR

 

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR

 

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

 

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

 

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

Nachrichtliche Angaben:

Anklam, den                                                                               

Siegel                 

                         

Michael Galander

Bürgermeister

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

0