Auszug - Konkretisierung § 3 (2) der Gebührensatzung für Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Hansestadt Anklam  

Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
TOP: Ö 7.2
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 29.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 18:29 Anlass: Sitzung
Raum: Gotisches Giebelhaus
Ort: Frauenstraße 12, 17389 Anklam
Zusatz: Pause - 17:00 Uhr
2017/BM/118 Konkretisierung § 3 (2) der Gebührensatzung für Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Hansestadt Anklam
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Bürgermeister Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta


Beschluss:

 

  1. Die Stadtvertretung beauftragt die Verwaltung, die Satzung der Hansestadt Anklam über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Fassung ihrer 2. Änderung vom 15.3.2012 umgehend zu überarbeiten und der Stadtvertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

  1. Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ergänzt den § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung für Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Hansestadt Anklam vom 12.5.2004 wie folgt:

 

„Ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung besteht insbesondere dann, wenn die Sondernutzung überwiegend städtebaulichen Zielen dient und im Rahmen städteplanerischer Rahmenplanungen zu einer Verschönerung des Ortsbildes beiträgt. Im Sinne der vorliegenden Satzung sind hiermit Fassaden- und Dachsanierungen bzw. Gebäudeneubauten im Rahmen einer Straßenrandbebauung gemeint. In diesen Fällen sind bezogen auf Punkt 4 der Anlage zu § 4 der Gebührensatzung nachfolgende Befreiungen gegenüber der regulären Gebührenhöhe zulässig.“

 

 

 

reduzierte Gebühr bei Straßenrandbebauung 1)

Fassaden- und Dachsanierung

Gebäudeneubau

1. Monat

Reduzierung auf 25 %

 

2. Monat

Reduzierung auf 50 %

 

ab 3. Monat

Keine Reduzierung

 

1. bis 6. Monat

 

Reduzierung auf 25 %

7. bis 12 Monat

 

Reduzierung auf 50 %

Ab 13. Monat

 

Keine Reduzierung

 

1) bezogen auf die in Pkt. 4 der Anlage. zu § 4 der Gebührensatzung festgesetzte reguläre Gebühr

 

Die vorgenannte Ergänzung tritt am 01.07.2017 in Kraft.

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

18

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

4